Die für die Krankenversicherung getroffene Regelung, nach der hauptberuflich selbstständig Tätige nicht der Krankenversicherungspflicht in der allgemeinen Krankenversicherung unterliegen, hat zur Folge, dass nur Neben- und Zuerwerbslandwirte, die außerdem eine entgeltliche abhängige Beschäftigung ausüben, in der allgemeinen Krankenversicherung krankenversicherungspflichtig sind. Dies gilt wiederum nicht, wenn die abhängige Beschäftigung voraussichtlich nur für die Dauer von höchstens 26 Wochen ausgeübt wird. In letzterem Fall bleibt die Pflichtversicherung in der LKV vorrangig.[1] Dies bedeutet, dass bei Personen, die eine befristete Beschäftigung aufnehmen, die an sich eintretende Krankenversicherungspflicht in der allgemeinen Krankenversicherung nicht zum Tragen kommt.

 
Achtung

Vorrang der LKV bei gleichzeitiger befristeter Arbeitnehmer-Tätigkeit

Diese Regelung stellt insbesondere die Arbeitgeber dieser Beschäftigten vor erhebliche Probleme, da sie – wie auch die nichtlandwirtschaftlichen Krankenkassen – in aller Regel von der in der LKV bestehenden Vorrangversicherung keine Kenntnis haben. Sofern eine auf maximal 26 Wochen befristete Beschäftigung unvorhersehbar überschritten wird, hat eine Überschreitung um maximal 2 Monate keinen Einfluss auf die in der LKV bestehende Vorrangversicherung. Lediglich bei darüber hinausgehenden Zeiträumen bzw. wenn eine Umwandlung der befristeten in eine Dauerbeschäftigung erfolgt, endet die Vorrangversicherung nach dem KVLG 1989 mit dem Tag nach Bekanntwerden der Überschreitung.

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