Landwirtschaftliche Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht sind nach § 2 KVLG 1989 unter bestimmten Bedingungen krankenversicherungspflichtig. Wesentliche Voraussetzung ist, dass das Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruht und eine bestimmte Mindestgröße erreicht.[1]

Darüber hinaus sind allerdings auch die landwirtschaftlichen Unternehmer in der Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig, deren Unternehmen die vorgenannte Mindestgröße nicht erreicht, wenn

  • ihr landwirtschaftliches Unternehmen die vorgeschriebene Mindestgröße[2] um nicht mehr als die Hälfte unterschreitet,
  • sie nicht der Krankenversicherungspflicht aufgrund eines Rentenantrags oder Rentenbezugs aus der Alterssicherung der Landwirte unterliegen und
  • das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen, das sie ggf. neben dem Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen erzielen, die Hälfte der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt (2024: 21.210 EUR; 2023: 20.370 EUR).[3]
 
Hinweis

Zuständiger Sozialversicherungsträger

Die Krankenversicherung wird von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) durchgeführt. Sie ist ebenfalls zuständig für die Unfallversicherung, die Alterssicherung der Landwirte und die Pflegeversicherung.

1.1 Versicherungskonkurrenz

Die Tatbestände, die eine Krankenversicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) ausschließen oder für vorrangig erklären, sind in § 3 KVLG 1989 abschließend aufgeführt. Im Grundsatz gilt, dass die LKV dann nicht zum Tragen kommt, wenn

  • Krankenversicherungspflicht nach anderweitigen gesetzlichen Vorschriften besteht oder
  • für die in Betracht kommende Person Krankenversicherungspflicht in der allgemeinen Krankenversicherung nach § 192 SGB V fortbesteht.

Ausnahmetatbestände

Dieser Grundsatz wird allerdings durch die in § 3 Abs. 2 KVLG 1989 aufgezählten Ausnahmen in vielfältiger Weise durchbrochen. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung auch klargestellt, dass ein hauptberuflich selbstständiger landwirtschaftlicher Unternehmer nur gemäß § 2 Abs. 1 KVLG 1989 der Krankenversicherungspflicht unterliegt.[1] Die hauptberufliche selbstständige landwirtschaftliche Tätigkeit führt somit im Verhältnis zu einer daneben ausgeübten entgeltlichen, abhängigen Beschäftigung zum Ausschluss der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der allgemeinen Krankenversicherung.[2] Die Prüfung, ob die selbstständige landwirtschaftliche Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung her die daneben ausgeübte Beschäftigung überwiegt und demzufolge als hauptberuflich anzusehen ist, muss anhand der Tatsachen des Einzelfalls beurteilt werden.[3]

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit anzunehmen ist, kann den "Grundsätzlichen Hinweisen zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit" des GKV-Spitzenverbands[4] entnommen werden.

1.2 Rentenbezieher

Sind landwirtschaftliche Unternehmer als Rentner oder Rentenantragsteller krankenversicherungspflichtig, geht die Versicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer vor.[1] Diese Regelung ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar.[2]

1.3 Neben-/Zuerwerbslandwirte mit gleichzeitiger abhängiger Beschäftigung

Die für die Krankenversicherung getroffene Regelung, nach der hauptberuflich selbstständig Tätige nicht der Krankenversicherungspflicht in der allgemeinen Krankenversicherung unterliegen, hat zur Folge, dass nur Neben- und Zuerwerbslandwirte, die außerdem eine entgeltliche abhängige Beschäftigung ausüben, in der allgemeinen Krankenversicherung krankenversicherungspflichtig sind. Dies gilt wiederum nicht, wenn die abhängige Beschäftigung voraussichtlich nur für die Dauer von höchstens 26 Wochen ausgeübt wird. In letzterem Fall bleibt die Pflichtversicherung in der LKV vorrangig.[1] Dies bedeutet, dass bei Personen, die eine befristete Beschäftigung aufnehmen, die an sich eintretende Krankenversicherungspflicht in der allgemeinen Krankenversicherung nicht zum Tragen kommt.

 
Achtung

Vorrang der LKV bei gleichzeitiger befristeter Arbeitnehmer-Tätigkeit

Diese Regelung stellt insbesondere die Arbeitgeber dieser Beschäftigten vor erhebliche Probleme, da sie – wie auch die nichtlandwirtschaftlichen Krankenkassen – in aller Regel von der in der LKV bestehenden Vorrangversicherung keine Kenntnis haben. Sofern eine auf maximal 26 Wochen befristete Beschäftigung unvorhersehbar überschritten wird, hat eine Überschreitung um maximal 2 Monate keinen Einfluss auf die in der LKV bestehende Vorrangversicherung. Lediglich bei darüber hinausgehenden Zeiträumen bzw. wenn eine Umwandlung der befristeten in eine Dauerbeschäftigung erfolgt, endet die Vorrangversicherung nach dem KVLG 1...

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