Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte sowie der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Regionale Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) sind in die SVLFG eingegliedert.[1] In Angelegenheiten der Krankenversicherung führt die SVLFG die Bezeichnung "landwirtschaftliche Krankenkasse".[2]

Die nach dem KVLG versicherungspflichtigen Beschäftigten bzw. selbstständig Tätigen werden kraft Gesetzes bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert. Sie haben kein Wahlrecht zu einer anderen Krankenkasse.[3]

Sind sowohl die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der allgemeinen Krankenversicherung als auch die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung erfüllt, wird das zuständige Krankenversicherungssystem durch § 3 Abs. 2 KVLG geregelt.

 
Praxis-Beispiel

Vorrangige Versicherung nach dem KVLG

Ein nach § 2 KVLG versicherungspflichtiger selbstständiger Landwirt übt nebenbei bei einem benachbarten Betrieb für maximal 26 Wochen eine befristete Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer gegen Entgelt aus.

Ergebnis: Eigentlich würde der Landwirt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig. Allerdings wird diese "allgemeine" Versicherungspflicht durch die vorrangige Versicherungspflicht nach dem KVLG verdrängt.

Vorrangversicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

Für mitarbeitende Familienangehörige, die

  • das 15. Lebensjahr vollendet haben bzw.
  • als Auszubildende im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb[4] mitarbeiten,

ist die Versicherungspflicht nach dem KVLG selbst dann vorrangig, wenn keine Befristung auf höchstens ein halbes Jahr in einer parallel ausgeübten Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer vorgesehen ist.[5]

[1] LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG vom 12.4.2012 (BGBl I S. 579).

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