(1) 1Die vor Antritt der Dienstreise der Höhe nach anerkannten oder die entstandenen[1] [Bis 30.06.2013: nachgewiesenen] notwendigen Übernachtungskosten werden erstattet. 2Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, aber nicht gesondert ausweisen, sind um 20 v. H. des Inlandstagegeldes für einen vollen Kalendertag und bei Übernachtungen im Ausland um 20 v. H. des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandtagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen. 3Entsprechendes gilt bei Voll- und Halbpensionspreisen mit der Maßgabe, dass die Kürzungssätze für das Frühstück 20 v. H. und für das Mittag- und Abendesen je 40 v. H. betragen.

 

(2) Bei Dienstreisen, bei denen erfahrungsgemäß geringere Übernachtungskosten als allgemein entstehen, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde an Stelle der Übernachtungskostenerstattung nach Absatz 1 eine Aufwandsvergütung gewähren, die nach den in der Regel anfallenden geringeren Einzelvergütungen zu bemessen ist.

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

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