(1)[2] 1Bei Dienstreisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse erstattet. 2Für Bahnfahrten von mindestens dreistündiger Dauer zu einem Geschäftsort außerhalb des Landes werden die entstandenen Fahrkosten der nächsthöheren Klasse erstattet. 3Wird aus triftigen Gründen ein Liege- oder Schlafwagen benutzt, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet. 4Ist zur Durchführung der Dienstreise die Benutzung eines Flugzeuges notwendig, werden nur die Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattet.

Bis 17.03.2005:

(1) 1Bei Dienstreisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse erstattet. 2Beträgt die einfache Entfernung mindestens 400 Tarifkilometer, werden die Fahrkosten bis zur Höhe der ersten Klasse erstattet. 3Wird aus triftigen Gründen ein Liege- oder Schlafwagen benutzt, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet. 4Ist zur Durchführung der Dienstreise die Benutzung eines Flugzeuges notwendig, werden nur die Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattet.

 

(2) 1Fahr- und Flugpreisermäßigungen[3] [Bis 30.06.2013: Fahrpreisermäßigungen] und sonstige Vergünstigungen sind zu berücksichtigen. 2Fahr- und Flugkosten[4] [Bis 30.06.2013: Fahrkosten] werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden kann. 3Abweichend von Absatz 1 werden die Kosten einer höheren Klasse erstattet, wenn Dienstreisende sie aus triftigen Gründen benutzen mussten.

 

(3) 1Für Strecken, die mit anderen als regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, darf keine höhere Kostenerstattung gewährt werden als nach Absatz 1 Satz 1 vorgesehen; liegen triftige Gründe vor, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. 2Für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge gilt § 6.

 

(4) Wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet, werden höchstens die Fahr- und Flugkosten[5] [Bis 30.06.2013: Fahrkosten] erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wären.

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.
[2] Abs. 1 geändert durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.
[3] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.
[4] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.
[5] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

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