1Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. 2Wird die Dienstreise an der Dienststätte oder an einer anderen Stätte am Dienst- oder Wohnort angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung.

[1] § 4 geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

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