(1) 1Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. 2Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Berechtigten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

 

(2)[2] Die von diesem Gesetz abweichenden nach § 14 Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes vom Bundesministerium des Innern für Auslandsdienstreisen erlassenen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

Bis 17.07.2009:

(2) Die von diesem Gesetz abweichenden nach § 20 Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes vom Bundesministerium des Innern für Auslandsdienstreisen erlassenen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

 

(3)[3] Werden an einem Kalendertag eine Auslands- und eine Inlandsdienstreise durchgeführt, bildet unter Beachtung des § 7 Abs. 2 und 3 für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld die Grundlage der Kostenerstattung.

Vom 18.03.2005 bis 30.06.2013:

(3) 1Werden an einem Kalendertag eine Auslands- und eine Inlandsdienstreise durchgeführt, bildet unter Beachtung des § 7 Abs. 2 und 3 für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld die Grundlage der Kostenerstattung. 2Werden an einem Kalendertag eine Auslandsdienstreise mit einer Dauer von weniger als acht Stunden und ein Inlandsdienstgang durchgeführt, wird Tagegeld in sinngemäßer Anwendung des § 10 gewährt.

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.
[2] Abs. 2 geändert durch Landesgesetz zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften und zur Verlängerung der Altersteilzeit. Anzuwenden ab 18.07.2009.
[3] Abs. 3 geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

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