1Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre (Trennungsgeld); die §§ 7 und 8 werden insoweit nicht angewandt. 2Die Dauer des Aufenthalts wird durch Tage ohne Dienstleistung nicht unterbrochen. [2]3Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hin- und Rückreisetag. 4Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltliche Mahlzeiten, ist von der Vergütung nach Satz 1 für das unentgeltliche Frühstück 15 v. H. für das unentgeltliche Mittag- und Abendessen je 30 v. H. mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung einzubehalten; dies gilt auch, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Mahlzeiten ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen.[3] [Bis 30.06.2013: 4Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist von der Vergütung nach Satz 1 für das Frühstück 15 v. H., für das Mittag- und Abendessen je 30 v. H., mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sachbezugsverordnung einzubehalten; dies gilt auch, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen.] 5Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann bei Vorliegen triftiger Gründe abweichend von Satz 1 die Reisekostenvergütung nach den §§ 7 und 8 weiterbewilligen.

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.
[2] Eingefügt durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.
[3] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

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