(1) 1Bei Reisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen ist § 4 anzuwenden. 2Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn die Berechtigten vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhalten; § 8 ist anzuwenden. 3Bei Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird; § 8 ist anzuwenden. 4§ 7 Abs. 5 [2] [Bis 14.02.2018: § 7 Abs. 4 ] und § 13 Satz 4[3] [Vom 18.03.2005 bis 30.06.2013: § 14 Satz 4; Bis 17.03.2005: § 14 Satz 3] bleiben unberührt.

 

(2) Bei einer Reise aus Anlass der Einstellung wird den Berechtigten höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihnen bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde.

 

(3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tagegeld gewährt; notwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang (§ 10) erstattet.

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.
[2] Geändert durch Zehntes Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 15.02.2018.
[3] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

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