1Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Landesgesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Jugendgruppenleiter in der Jugendpflege vom 12. November 1953 (GVBl. S. 131, BS 8002-2) außer Kraft.

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