Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvertrag;. Probezeitvereinbarung;. Auslegung. Befristung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird in einem Arbeitsvertrag eine feste Probezeit vereinbart, kommt nur dann ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer der Probezeit zustande, wenn dies eindeutig vereinbart ist.

2. Eine solche eindeutige Vereinbarung liegt dann nicht vor, wenn es im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Probezeit heißt: „Danach gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.” Hieraus ergibt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass das Arbeitsverhältnis zunächst auf die Dauer der Probezeit befristet sein soll. Die vom Arbeitgeber angestrebte Regelung ergibt sich nämlich erst durch eine Auslegung im Rahmen eines Umkehrschlusses.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 611, 622 Abs. 3

 

Beteiligte

Gabriele Re

Gabriele Re

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Entscheidung vom 20.12.2000; Aktenzeichen 1 Ca 1329/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 20.12.2000 – 1 Ca 1329/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung beendet worden ist.

Die Klägerin ist am 12.5.1970 geboren und seit 01.04.2000 beim Beklagten als Verkäuferin im Warenhaus „r.” in Schleswig in dessen Einzelhandelsgeschäft eingesetzt. Sie bezog ein durchschnittliches Bruttogehalt von 1.276,00 DM.

Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 5 d.A.) enthält u.a. folgende Regelung:

„§ 1 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitnehmer wird auf dem 01.04.2000 als Angestellter im Verkauf eingestellt.

§ 9 Sondervereinbarungen

1. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nichtig.

2. Das Arbeitsverhältnis steht während der ersten 6 Monate unter dem Vorbehalt einer Probezeit. Danach gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.”

Die Klägerin wurde während der Probezeit schwanger und teilte dies dem Beklagten mit Schreiben vom 06.09.2000 mit. Der Beklagte, der am 2.9.2000 das Arbeitsverhältnis schriftlich fristlos gekündigt hatte, erklärte auf die Kündigungsschutzklage vom 06.09.2000 hin, die Kündigung werde zurückgenommen. Dem hatte die Klägerin zugestimmt und ihre Klage, nachdem sich der Beklagte darauf berufen hatte, das Arbeitsverhältnis ende aufgrund Befristung mit Ablauf des 30.09.2000, in einen Feststellungsantrag umgestellt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, eine wirksame Vereinbarung einer Befristung sei nicht erfolgt, da dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag erwähnt sei. Etwaige Unklarheiten gingen zu Lasten des Verwenders eines Vertragsformulars.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien über den 30.09.2000 zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er habe eine befristete Probezeit mit der Klägerin vereinbart. Die vertragliche Regelung in § 9 Ziff. 2 könne nicht anders verstanden werden, als dass für die ersten sechs Monate ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe, das nunmehr nicht fortgesetzt werden solle.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2000 der Klage stattgegeben und ausgeführt, eine Befristung sei im Arbeitsvertrag nicht wirksam vereinbart, weshalb das Arbeitsverhältnis fortbestehe. Eine Auslegung des Vertrages ergebe nicht, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis befristen wollten. Es sei lediglich eine Probezeit vereinbart, was der Verkürzung der Kündigungsfristen diene. Die Formulierung, danach „gelte” das Arbeitsverhältnis als Unbefristetes, sei zwar nicht recht verständlich, ergebe aber nicht zwingend eine vorhergehende Befristung.

Dieses Urteil, das dem Beklagten am 30.1.2001 zugestellt worden ist, greift er mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung an. Die Parteien haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung am 6.3.2001 und 13.3.2001 zugestimmt.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht der Klage stattgegeben. Die Auslegung des Arbeitsgerichtes Flensburg gehe fehl. Es gebe nicht einmal andeutungsweise Anhaltspunkte, dass im § 9 Ziff. 2 Satz 2 des Vertrages ein deklaratorischer Hinweis darauf liegen könnte, dass nach Ablauf von 6 Monaten keine besondere Regelung mehr gelten sollte, insbesondere die gesetzlichen Kündigungsfristen anzuwenden seien. Auf Kündigungsfristen werde dort nicht Bezug genommen. Zudem besage der vorangehende § 8 ausdrücklich, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten sollten. Im übrigen werde vorstehende Auslegung mit dem Halbsatz zu Ende geführt: „und eine weitere Befristung nicht vereinbart werden soll.” Das zeige, dass das Arbeitsgericht im Ergebnis von einer befristeten Probezeit ausgehe. Es sei aber nicht ersichtlich, warum es sich um einen deklaratorischen Hinweis und nicht um eine konstitutive Regelung handeln solle. Nic...

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