Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordentliche Kündigung, verhaltensbedingt. Zuspätkommen. Kündigung wegen mehrmaligen Zuspätkommens

 

Leitsatz (amtlich)

Wiederholtes Zuspätkommen berechtigt nach erfolgloser Abmahnung auch dann zur ordentlichen Kündigung, wenn die einzelnen Verspätungen zwar eher gering sind, aber zu Betriebsablaufstörungen führen.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 08.06.2006; Aktenzeichen 5 Ca 62 c/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 08.06.2006, Az.: 5 Ca 62 c/06, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.

Der nigerianische 40-jährige Kläger ist seit dem 01.07.2003 bei der Beklagten als Servicemitarbeiter in der Autowaschstraße zu einem Stundenlohn von zuletzt EUR 8,06 brutto beschäftigt.

Die Arbeit in der Waschstraße erfolgt in einem Drei-Mann-Betrieb. Die Mitarbeiter reinigen die in die Waschstraße einfahrenden Fahrzeuge mit Spritzschläuchen, Schrubbern und Lappen vor, wobei jedem Mitarbeiter dabei eine bestimmte Tätigkeit zugewiesen ist und die einzelnen Tätigkeiten greifen ineinander. Die Arbeitspositionen der drei Mitarbeiter liegen einige Meter voneinander entfernt, sodass das einfahrende Fahrzeug die drei „Vorwasch-Stationen” abfährt, bevor es auf das Laufband der Waschstraße fährt und so durch die eigentliche Waschstraße geführt wird. Sofern sich ein Mitarbeiter im Team verspätet, muss einer der beiden anderen Mitarbeiter dessen Station mit übernehmen, mithin zwischen dessen Arbeitsplatz und seinem eigenen hin- und zurücklaufen. Die Mitarbeiter tragen von der Beklagten gestellte Arbeitskleidung, bestehend aus wasserabweisenden Hosen und Jacken sowie Gummistiefel, die sie schon vor dem Dienstbeginn anhaben müssen. Die Umkleidezeit zählt nicht zur Arbeitszeit.

Mit Schreiben vom 27.09.2005 mahnte die Beklagte den Kläger ab, da er am 19.09.2005 anstatt um 7:30 Uhr erst um 7:40 Uhr seinen Dienst antrat (Bl. 24 d.GA.). Mit Abmahnung vom 16.12.2005 rügte die Beklagte, dass er am 14.12.2005 anstatt um 7:30 Uhr erst um 7:34 Uhr arbeitsbereit gewesen sei (Bl. 25 d.GA.). Mit einer weiteren Abmahnung vom 16.12.2005 mahnte die Beklagte den Kläger ab, weil er am 16.12.2005 anstatt um 7:30 Uhr erst um 7:35 Uhr seine Arbeit aufgenommen habe (Bl. 26 d.GA.). Am 17.12.2005 erschien der Kläger wiederum fünf Minuten zu spät zur Arbeit. Diese Verspätung nahm die Beklagte zum Anlass, dem Kläger mit Schreiben vom 19.12.2005 fristgerecht zum 31.01.2006 zu kündigen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz, insbesondere des streitigen Parteivorbringens, sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage des Klägers mit Urteil vom 08.06.2006 zurückgewiesen. Der Kläger sei trotz einschlägiger Abmahnungen unstreitig wiederum am 17.12.2005 fünf Minuten zu spät zur Arbeit gekommen. Grundsätzlich rechtfertige nach einschlägiger Abmahnung die verspätete Dienstaufnahme auch eine verhaltensbedingte Kündigung. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Tür zum Umkleideraum verschlossen gewesen sei. Vielmehr gelange man durch eine unverschlossene Schiebetür von der Waschstraße aus ungehindert zum Umkleideraum. Der Kläger hätte entweder bereits in Dienstkleidung erscheinen oder entsprechend frühzeitig zur Arbeit kommen müssen, um sich vor dem Dienstbeginn noch umziehen zu können. Die Interessenabwägung falle vorliegend zu Lasten des Klägers aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seit Juni 2004 insgesamt an 16 Tagen zu spät zur Arbeit erschienen und dreimal einschlägig abgemahnt worden sei. Die Beklagte habe mithin alles daran gesetzt, dem Kläger deutlich zu machen, dass sein Arbeitsverhältnis gefährdet sei. Der Kläger habe sich indessen uneinsichtig gezeigt. Hieran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Kläger einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sei und in der Kammerverhandlung vorgetragen habe, von Abschiebung bedroht zu sein, wenn er keine Arbeit habe.

Gegen dieses ihm am 19.06.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.06.2006 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese am 21.08.2006 begründet.

Der Kläger bestreitet

nunmehr erstmals die von der Beklagten erstinstanzlich dargelegten Verspätungszeiten. Zudem beruft er sich darauf, dass er vor Arbeitsaufnahme noch seine am Abend zuvor zum Trocknen in den Heizungsraum gestellten Gummistiefel holen müsse. Der Heizungsraum sei abgeschlossen, sodass er erst einen anderen Mitarbeiter bitten müsse, diesen für ihn aufzuschließen. Allein hierdurch sei es zu den möglicherweise eingetretenen Verspätungen gekommen. Im Übrigen sei ihm die der Kündigung vorausgegangene Abmahnung vom 16.12.2005 erst am 17.12.2...

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