Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung einer Arbeitszeiterhöhung. Verlängerung der Arbeitszeit. Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 9 TzBfG ist der Arbeitgeber nur gehalten, dem Arbeitnehmer einen freien Arbeitsplatz bei gleicher Eignung zur Verfügung zu stellen.

2. Ein unbefristet teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wird durch die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung regelmäßig nicht iSv. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn die Befristung auf Umständen beruht, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sachlich rechtfertigen könnte (im Anschluss an BAG 08.08.2007 – 7 AZR 855/06 –).

 

Normenkette

BGB § 305 Abs. 1, § 307 Abs. 1; TzBfG §§ 9, 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 29.11.2007; Aktenzeichen 5 Ca 1767 d/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 29.11.2007 – 5 Ca 1767 d/07 – wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge) trägt die Klägerin 4/7 und das beklagte Land 3/7.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, nachdem das Teilurteil vom 11.06.2008 rechtskräftig geworden ist, noch über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung und hilfsweise über den Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit.

Die am …1977 geborene Klägerin trat am 20.03.2002 in die Dienste des beklagten Landes. Sie wurde in der Fachhochschule W. als Angestellte im Bürodienst beschäftigt und arbeitete als Sachbearbeiterin im Prüfungsamt und in der Studienberatung. Ihrer Tätigkeit lag zunächst der befristete Arbeitsvertrag vom 04.04.2002 (Anlage K 4 = Blatt 23 d. A.) zugrunde. Danach war die Klägerin „zur Vertretung von Frau A… H. zur Unterstützung im Studienbüro eingestellt, und zwar für die Dauer der Elternzeit, längstens jedoch bis zum 09.10.2004”. Ihre wöchentliche Arbeitszeit belief sich gemäß § 5 des Vertrages auf die „Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten (zurzeit 19,25 Stunden wöchentlich)”. Mit Änderungsvertrag vom 08.10.2004 (Anlage K 5 = Blatt 24 d. A.) wurde § 1 des Vertrags vom 04.04.2002 dahin abgeändert, dass die Klägerin „ab 20.03.2002 unbefristet als teilzeitbeschäftigte Angestellte eingestellt wird”.

Auf Grundlage des Änderungsvertrages vom 19.08.2005 (Anlage K 6 = Blatt 25 d. A.) wurde die Klägerin vom 01.07.2005 „bis zur Wiederkehr der erkrankten Mitarbeiterin des Studienbüro, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2005 befristet mit einer wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten (derzeit 38,5 Stunden) beschäftigt”.

In der Zeit vom 01.11.2005 bis zum 30.11.2006 war die Klägerin (wieder) mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit tätig.

Die Parteien schlossen in der Folgezeit drei weitere Änderungsverträge, letztmalig einen undatierten Vertrag (Anlage K 1 = Blatt 5 d. A.). Dort heißt es in § 2:

„Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2007 in Kraft und ist befristet bis zum 31.Oktober 2007. Grund der Befristung ist die beabsichtigte Neustrukturierung der Servicebereiche der Hochschule, unter Berücksichtigung der bei der Umstellung geplanten EDV-Veränderungen bei den Einschreibungen”.

Durch diesen befristeten Änderungsvertrag wurde eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,7 Stunden vereinbart.

Der Kanzler der Fachhochschule W. forderte die Klägerin mit Schreiben vom 26.07.2007 (Anlage K 2 = Blatt 6 d. A.) auf, sich rechtsverbindlich zu erklären, ob sie gewillt sei, dauerhaft ihre Arbeitszeit zu erhöhen. In dem Schreiben heißt es weiter:

„Aufgrund einer Reihe von Beschwerden von Professoren aus jüngster Zeit bezüglich Ihres Verhaltens möchte ich Ihnen wegen des am 31.10.2007 bevorstehenden Ablaufs des Aufstockens des Arbeitsvertrages auf eine volle Stelle vorsorglich mitteilen, dass der Arbeitgeber bei der Verlängerung der bisherigen Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers keiner rechtlichen Bindung unterliegt, welchem Arbeitnehmer eine etwaige Verlängerung angeboten wird (Anlage 2 Kopie aus NJW Spezial 2007, 325). Vor dem Hintergrund der vielfältigen Probleme besteht ohnehin die Frage, ob für die internen Kunden (hier also insbesondere die Studierenden und die Professoren) eine Fortsetzung des derzeit vollzeitigen Arbeitsverhältnisses zumutbar ist …”

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 06.08.2007 ihr Interesse an einer Vollzeittätigkeit ab dem 01.11.2007 bekundet hatte, teilte der Kanzler der Fachhochschule W. ihr unter dem 11.08.2007 mit, dass er ihr Angebot auf Abschluss eines Vollzeitarbeitsvertrages nicht annehmen werde. Hinsichtlich der dafür angeführten Gründe wird auf die Anlage K 3 = Blatt 8 d. A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 19.09.2007 (Anlage B 1 = Blatt 15 d. A.) stimmte der Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal durch ...

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