Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristetes Arbeitsverhältnis eines Persönlichen Ansprechpartners im Jobcenter bei ausdrücklicher Einstellung für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz

 

Leitsatz (amtlich)

Wird der befristet beschäftigte Arbeitnehmer ausdrücklich für einen abwesenden Stammarbeitnehmer eingestellt und wird er in der gleichen Funktion und in dessen Abteilung beschäftigt, so liegt ein Fall der unmittelbaren Vertretung vor. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass ihm vom Vorgesetzten andere gleichwertige Tätigkeiten zugewiesen werden, als zuvor dem Vertretenen.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BErzGG § 21 Abs. 1; GewO § 106 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 12.02.2013; Aktenzeichen öD 6 Ca 2526 b/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12.02.2013, Az. öD 6 Ca 2526 b/12, wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

  • 3.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung des klägerischen Arbeitsverhältnisses.

Der 32-jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 12.04.2010 befristet im Bereich SGB II, zuletzt als Persönlicher Ansprechpartner (U25/Ü25/LG) des Jobcenters .L: beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst dreimal für die Zeiten

  • -

    12.04.2010 bis 31.12.2010

  • -

    01.01.2011 bis 31.12.2011 und

  • -

    01.12.2012 bis 12.04.2012

sachgrundlos befristet. Am 02.04.2012 schlossen die Parteien den hier streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 13.04.2012 "für die Dauer des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz von Frau S., längstens bis zum 17.10.2012, § 1 des Arbeitsvertrages (Bl. 4. d. A.). In dem "Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag" vom 02.04.2012 ist als Befristungsgrund angeführt Bl. 5 d. A.):

"Befristungsgrund: Frau S. befindet sich zurzeit in einem Beschäftigungsverbot und daran anschließend in der Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz. Die Mutterschutzfrist endet bei einem voraussichtlichen errechneten Entbindungstermin am 22.08.2012 mit Ablauf des 17.10.2012."

Der Kläger war zunächst im Team 312 eingesetzt und wurde infolge des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrags vom 02.04.2012 in das Team 351, in dem Frau S. zuletzt beschäftigt war, versetzt und auf der Planstelle von Frau S. geführt. Das Team 351 besteht aus dem Teamleiter, einer Teamassistentin und ca. acht Mitarbeitern der Tätigkeitsebene IV. Der Mitarbeiterin S. war ebenso wie dem Kläger die Aufgabe einer Persönlichen Ansprechpartnerin (U25/Ü25/LG) im Bereich SGB II des Jobcenters L. übertragen worden und sie war eingruppiert in die Tätigkeitsebene IV.

Der Kläger hat behauptet,

er sei nicht zur unmittelbaren Vertretung der Mitarbeiterin S. eingestellt worden. Frau S. habe die Arbeitsaufgabe "FbW inklusive Absolventenmanagement - p.r.o.f.i., Fachkraft für Wärmedämmtechnik, Umschulung Fachkraft für Hafenlogistik, US kombinierte kaufmännische (Ende 2012), US Zerspanungsmechaniker (alle Jahrgänge)//MAT und Absolventenmanagement - FTEC Lager" gehabt. Er hingegen sei mit 25 % seiner Arbeitszeit für die Migrationsberatung (Sprachkurse) zuständig gewesen. Zu 70 % seiner Arbeitszeit habe er zwei gewerbliche Fortbildungsmaßnahmen der Dekra (Schulung für Lager und Logistik, ggf. auch Führerschein), das Absolventenmanagement und die Fachwerkstatt Metall bei einem Bildungsträger betreut. Die von Frau S. verrichteten Tätigkeiten habe er zu keinem Zeitpunkt ausgeführt. Es habe sich mithin nicht um eine unmittelbare Vertretung der Frau S. gehandelt. Während sich bei der unmittelbaren Vertretung aus der Natur der Sache heraus eine Kausalitätsfrage wegen der "1 : 1 gleichen Aufgaben" nicht stelle, erfordere die Zulässigkeit einer Befristung wegen mittelbarer Vertretung akribische Darlegung und Prüfung von Kausalitätsfragen durch den Arbeitgeber. Diesen gesteigerten Darlegungsanforderungen habe die Beklagte nicht entsprochen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsvertrags vom 02.04.2012 nicht aufgrund Befristung zum Ablauf des 17.10.2012 beendet ist,

und für den Fall des Obsiegens mit dem Entfristungsantrag

die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage wird abgewiesen

Die Beklagte hat gemeint,

es liege eine wirksame unmittelbare Vertretung vor, die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG bzw. § 21 Abs. 1 BEEG begründet sei. Die Tätigkeiten des Klägers und der vertretenen Frau S. seien in derselben Entgeltgruppe und damit im Wege der Versetzung austauschbar gewesen. Der Kläger sei insbesondere auch entsprechend in das Team versetzt worden. Die Angaben des Klägers zu den Tätigkeiten von Frau S. seien veraltet bzw. unrichtig.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.02.2013 in ...

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