Revision / zugelassen ja

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werkvertrag/Dienstvertrag: Arbeitnehmerüberlassung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Arbeitnehmerüberlassung i. S. von §§ 1, 9, 10 AÜG ist nicht gegeben, wenn ein Ingenieurbüro, das von einem Betrieb mit der Ausarbeitung von Konstruktionsunterlagen für eine Wärmerückgewinnungsanlage beauftragt worden ist, zur Erledigung dieses Auftrages einen Ingenieur im Betrieb des Auftraggebers einsetzt.

 

Normenkette

AÜG §§ 1, 9 Nr. 1, § 10

 

Verfahrensgang

ArbG Husum (Urteil vom 20.04.1982; Aktenzeichen 1 Ca 251/82)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Husum vom 20.4.1982 wird geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte sandte der Streitverkündeten unter dem 1.8.1980 eine Bestellung in der es u. a. heißt:

Ausarbeitung von Konstruktionsunterlagen für die CO-Verbrennung unseres Werkes Hemmingstedt durch einen Ingenieur zum Stundensatz von DM 70,– + MWSt.

Weitere Kosten entstehen uns nicht.

Arbeitsbeginn: 01.09.1980

Arbeitsdauer: etwa 8 Wochen

Der Kläger schloß mit der Streitverkündeten am 25.8.1980 einen Dienstvertrag, nach dem er vom 1.9.1980 an als Ingenieur gegen eine Vergütung von 4.300,– DM brutto monatlich in deren Dienste treten sollte. In § 10 Dienstvertrag heißt es:

sonstige zusätzliche Vereinbarungen:

Der AN wird zur Ausarbeitung von Konstruktionsunterlagen zur T. mit Sitz in Hemmingstedt abgestellt. Sein Dienstort ist somit die Firma T. in Hemmingstedt. Der AN verpflichtet sich, sich entsprechend den Weisungen seines übergeordneten Abteilungsleiters zu fügen sowie den dort geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Dienstzeiten Rechnung zu tragen.

Der Kläger nahm am 1.9.1980 seine Tätigkeit im Betrieb der Beklagten auf.

Unter dem 27.10.1981 sandte die Beklagte der Streitverkündeten eine Bestellung, in der es u. a. heißt:

Ausarbeitung von Konstruktionsunterlagen für weitere Wärmerückgewinnungsmaßnahmen im Bereich der TCC-Anlage unseres Werkes Hemmingstedt durch einen Ingenieur,

zum Stundensatz von DM 70,– + Mwst.

Weitere Kosten entstehen uns nicht.

Arbeitsbeginn: 08.10.1981

Arbeitsdauer: Bis etwa Ende Januar 1982.

Der Kläger hat im Betrieb der Beklagten bis zum 26.1.1982 gearbeitet und war anschließend bis September 1982 infolge eines Herzinfarktes arbeitsunfähig krank.

Der Kläger hat vorgetragen: Da er von Anfang an nur in den Räumen der Beklagten tätig gewesen sei und seine Arbeitsanweisungen direkt von deren Betriebsleitung erhalten habe, habe ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten bestanden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß zwischen den Parteien seit dem 1.1.1981 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen: Die Streitverkündete habe die Herstellung eines Werkes geschuldet, nämlich die Herstellung von Konstruktionszeichnungen und -beschreibungen. Der Vertrag zwischen ihr und der Streitverkündeten sei daher kein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.

Das Arbeitsgericht Husum hat durch Urteil vom 20.4.1982 der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung und zur weiteren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 3.5.1982 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1.6.1982 Berufung eingelegt; die Berufungsbegründung ist am 15.6.1982 eingegangen.

Die Beklagte tragt vor: Sie habe mit der Streitverkündeten einen Werkvertrag vereinbart. Der Kläger sei deshalb Erfüllungsgehilfe der Streitverkündeten. Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag könne daher aus Rechtsgründen nicht vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor: Ein Werkvertrag habe zwischen der Streitverkündeten und der Beklagten nicht vorgelegen. Die Bestellungen der Beklagten vom 1.8.1980 sowie 27.10.1980 enthielten keine Werkverträge. Voraussetzung für das Vorliegen eines Werkvertrages sei, daß der Unternehmer dem Besteller gegenüber die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, nämlich eines konkreten Arbeitsergebnisses schulde; der Unternehmer trage das Risiko der ordnungsgemäßen Erstellung des Werkes; ihm obliege die Mängelhaftung und Nachbesserungsverpflichtung. Allein hieran fehle es bei dem Vertragsverhältnis des Klägers mit der Streitverkündeten, wie es § 10 Dienstvertrag im einzelnen zu entnehmen sei. Die Streitverkündete habe daher keine Werkleistung geschuldet, sondern eine Dienstleistung.

Der Kläger, dessen Dienstort der Betrieb der Beklagten gewesen sei, sei in deren Weisungssystem eingegliedert gewesen; es habe sich um dienstvertragliche Weisungen gehandelt. Die typischen Merkmale für eine Arbeitnehmerüberlassung seien daher erfüllt. Wäre ein Werkauftrag erteilt worden, hätten die einzelnen Konstruktionsanweisungen von der Streitverkündeten an den Kläger weitergegeben werden müssen. Die Streitverkündete habe jedoch überhaupt nicht gewußt, was im Betrieb der Beklagten geschehen sei. Der einzige...

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