Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz. außerordentliche Kündigung. Verfrühungsschaden. Formulararbeitsvertrag. Vertragsstrafe. Benachteiligung. unangemessen. Klausel. überraschend. Überrumpelungseffekt. Übertölpelungseffekt

 

Leitsatz (amtlich)

1) Eine formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes stellt bei einer einzuhaltenden Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende oder von 6 Wochen zum Monatsende keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (mit BAG vom 2.3.2004 – 8 AZR 196/03).

2) Eine formularmäßig vereinbarte, im Vertragstext nicht besonders hervorgehobene Vertragsstrafenregelung ist jedenfalls dann keine Überraschungsklausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB n.F., wenn der gesamte Vertragstext ein einheitliches Schriftbild hat, keinerlei drucktechnische Hervorhebungen enthält, keine der im einzelnen durchnummerierten Vertragsregelungen mit einer Überschrift versehen ist und die Vertragsstrafe auch nicht versteckt bei einer anderen Thematik eingeordnet ist.

 

Normenkette

BGB § 628 Abs. 2, § 309 Ziff. 6, §§ 307, 305c Abs. 1 n.F.

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 30.09.2004; Aktenzeichen 5 Ca 1087 c/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteils des Arbeitsgerichtes Elmshorn vom 30.09.2004 – 5 Ca 1087 c/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten jetzt noch über einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 628 Abs. 2 BGB aus Anlass einer von ihm ausgesprochenen Kündigung sowie über eine Vertragsstrafe, die der Beklagte wegen der außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger begehrt.

Der Beklagte betreibt auf … (Insel). mehrere Tabakhäuser. Der Kläger schloss mit ihm einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 31.10.2004 als Verkäufer zu einer monatlichen Vergütung von 1.750,00 EUR brutto. Unabhängig von dieser Befristung legten die Parteien in § 2 des formularmäßigen Vertrages fest, dass dieser Anstellungsvertrag mit Wirkung ab 01.04.2004 für die Dauer eines Monats zur Probe abgeschlossen wird und durch Zeitablauf endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Für den Fall der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses enthält der Arbeitsvertrag die Regelung einer beiderseitigen Kündigungsfrist von entweder 6 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats oder einem Monat zum Monatsende. Insoweit sollte nicht Zutreffendes gestrichen werden, was nicht geschehen ist (auf Bl. 10 d. A.). Ferner enthält § 10 des Arbeitsvertrages folgende Regelung:

㤠10

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer unter Bruch des Arbeitsvertrages das Anstellungsverhältnis einseitig beendet …, verpflichtet er sich, an den Arbeitgeber als Vertragsstrafe einen Betrag zu zahlen, der den Bruttobezügen entspricht, auf die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung bzw. Antritt des Arbeitsverhältnisses für einen Monat Anspruch gehabt hätte.

…” (Bl. 11 d. A.).

Kurz vor Ablauf der Probezeit Ende April teilte der Beklagte dem Kläger auf dessen Nachfrage mit, dass aus seiner Sicht das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt werden könne. Der Kläger arbeitete dann auch über den 30. April 2004 hinaus weiter für den Beklagten. Am 04.05.2004 übergab er dem Beklagten sodann ein Kündigungsschreiben (Anlage K 1, Bl. 8 d. A.) und verließ sofort die Insel. Das Kündigungsschreiben hat folgenden Wortlaut:

„Hiermit kündige ich den o. g. Vertrag. Bitte bestätigen Sie mir diese Kündigung innerhalb von 7 Werktagen. Die Bestätigung senden Sie bitte an folgende Adresse:

Die Kündigung erfolgt aufgrund vertragswidrigen Umständen. Darüber hinaus sind hier die Lebensumstände/-Verhältnisse eine Gefahr für die zukünftige Gesundheit/Psyche.

Drogensüchtigen, Alkoholkranken und Schwerverbrechern möchte ich aus dem Weg gehen!

Vielen Dank! …”

Ab 06.05.2004 bezog der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 28.05.2004 forderte der Beklagte von dem Kläger die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.750,00 EUR und behielt abgerechnete restliche Vergütung in Höhe von 415,81 EUR brutto ein. Mit seiner Klage hat der Kläger vorgebracht, der Beklagte habe durch Nichtabstellen der im Kündigungsschreiben gerügten schlechten Arbeitsbedingungen die außerordentliche Kündigung zu verantworten und daher Schadensersatz an den Kläger zu leisten. Der Beklagte hat widerklagend die Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung der restlichen, einbehaltenen Vergütung für April und die ersten 3 Arbeitstage des Monats Mai verurteilt, das Schadensersatzbegehren des Klägers abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger zur Zahlung der Vertragsstrafe verurteilt. Gegen dieses dem Kläger am 28.10.2004 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn legte er am 11.11.2004 Berufung ein, die sogleich begründet wurde.

Der Kläger vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er trägt vor, der Beklagte sei i...

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