Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung des Betriebsrats mit dem Ziel der Unterlassung von Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Unterlassungsantrag des Betriebsrats im Beschlußverfahren muß den allgemein in Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren geltenden Bestimmtheitsanforderungen genügen. Stets ist die Angabe der verletzten Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsnorm zu fordern sowie die Benennung der Verletzungsform, also des Verhaltens, dessen Unterlassung dem Arbeitgeber aufgegeben werden soll. Der antragstellende Betriebsrat muß dem antragsgegnerischen Arbeitgeber im Antrag genau angeben, welche einzelnen Kündigungen in Zukunft und für welchen Zeitraum untersagt werden sollen.

2. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, Kündigungen im Zusammenhang mit Betriebsänderungen durchzuführen. Das darf er unabhängig davon, ob der Betriebsrat von den Kündigungen kollektivrechtlich gem § 111 BetrVG Kenntnis erlangt oder darüber beraten hat, ob also ein Interessenausgleich durchgeführt worden ist oder nicht.

3. Dem Betriebsrat steht im Verfahren gem §§ 111, 112 BetrVG kein erzwingbares Recht zu, einen Interessenausgleich zu erreichen oder die Durchführung einer vom Unternehmer beabsichtigten Betriebsänderung vorübergehend oder gänzlich zu verhindern.

4. Weder mit Hilfe der sogenannten Regelungsverfügung noch mit Hilfe der sogenannten Sicherungsverfügung (§§ 935, 938, 940 ZPO) kann der Betriebsrat dem Unternehmer verbieten, vor Abschluß eines Interessenausgleichs Kündigungen zum Zweck der Durchführung einer Betriebsänderung zu erklären.

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Entscheidung vom 11.12.1991; Aktenzeichen 1 BVGa 31/91)

 

Fundstellen

BB 1992, 1210

BB 1992, 1210-1211 (L1-4)

DB 1992, 1788 (L1-4)

ARST 1992, 163-166 (LT1-4)

RzK, I 5c Nr 44 (L1-4)

Bibliothek, BAG (LT1-4)

LAGE § 111 BetrVG 1972, Nr 11 (LT1-4)

LAGE § 935 ZPO, Nr 6 (L1-4)

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