Entscheidungsstichwort (Thema)

Stellenausschreibung. Einstellung. innerbetriebliche Ausschreibung. Vollständigkeit. Befristung. Umgehung. Innerbetriebliche Stellenausschreibung ohne Angabe einer evtl. Befristung ausreichend

 

Leitsatz (amtlich)

Zweck einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung ist die Eröffnung des betriebsinternen Arbeitsmarktes. Aus der Ausschreibung muss sich mindestens ergeben, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen Bewerber erfüllen müssen.

Die Angabe, ob eine Stelle befristet oder unbefristet besetzt werden soll, ist nicht notwendiger Bestandteil einer Ausschreibung.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99, 93, 92, 95; TzBfG § 18

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Beschluss vom 07.09.2011; Aktenzeichen 3 BV 31 a/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin (Antragstellerin) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 07.09.2011 – 3 BV 31 a/11 – abgeändert: Die verweigerte Zustimmung des antragsgegnerischen Betriebsrats zur Einstellung der Gesundheits- und Krankenpflegerin P. R. in der Medizinischen Klinik des F. B. mit Wirkung ab dem 01.08.2011 wird ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerde nur noch um die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung einer Mitarbeiterin.

Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) unterhält eine Forschungseinrichtung sowie eine medizinische Klinik. In der medizinischen Klinik schied mit Wirkung vom 31.05.2011 die Mitarbeiterin Re. wegen Renteneintritts aus. Die Arbeitgeberin hatte bereits im April die Stelle ausgeschrieben. Zu einer Besetzung kam es jedoch nicht. Die Arbeitgeberin schaltete am 06.07.2011 im Hamburger Abendblatt eine Anzeige (Blatt 9), mit der ein/e Gesundheits- und Krankenpfleger/in gesucht wurde. Gleichzeitig schrieb sie die Stelle durch Aushang auch innerbetrieblich aus (Blatt 10 d.A.). Es bewarb sich die – externe – examinierte Krankenschwester P. R.. Die Antragstellerin beschloss, diese Bewerberin als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin mit Wirkung ab dem 01.08.2011 einzustellen und unterrichtete den Antragsgegner (Betriebsrat) mit Anhörungsformular vom 25.07.2011 (Bl. 11). Dabei teilte sie mit, es sei beabsichtigt, die Bewerberin befristet bis zum 31.07.2012 einzustellen. Der Betriebsrat verweigerte mit Schreiben vom 27.07.2011 (Bl. 12) seine Zustimmung. Er führte aus, in der Ausschreibung sei nicht auf die befristete Einstellung hingewiesen worden. Da die Arbeitgeberin auf einer befristeten Einstellung bestehe, sei die Stelle unter Angabe der geplanten Befristung neu auszuschreiben.

Die Antragstellerin hat am 29.07 2011 beim Arbeitsgericht beantragt, die verweigerte Zustimmung zu ersetzen. Am gleichen Tag hat sie den Betriebsrat davon unterrichtet, dass beabsichtigt sei, die Bewerberin vorläufig einzustellen (Bl. 19). Nachdem der Betriebsrat mit Schreiben vom 01.08.2011 (Bl. 21) die Notwendigkeit der vorläufigen Maßnahme bestritten hatte, hat die Arbeitgeberin am 03.08.2011 erweiternd beantragt, festzustellen, dass die Einstellung mit Wirkung ab 01.08.2011 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Verweigerung sei unberechtigt. Die Stelle sei sowohl intern als auch extern ausgeschrieben gewesen. Unzutreffend sei, dass in der Stellenausschreibung auf eine Befristungsabrede hätte hingewiesen werden müssen. Es sei allein Aufgabe des Arbeitgebers, den Inhalt einer Ausschreibung festzulegen. Die Durchführung der personellen Maßnahme sei dringlich erforderlich gewesen.

Der Betriebsrat hat vorgetragen, der Hinweis auf die Eigenschaft einer Stelle als befristet oder unbefristet sei wesentlich. Denn es gebe potentielle Bewerberinnen und Bewerber, die Interesse an einer befristeten Tätigkeit hätten und sich deshalb nicht auf eine unbefristet ausgeschriebene Stelle bewürben. Ebenso gebe es umgekehrt Bewerberinnen und Bewerber, die sich nur für unbefristet ausgeschriebene Stellen interessierten. Ebenso, wie der Betriebsrat bei der Information über eine beabsichtigte Einstellung darüber zu unterrichten sei, ob eine befristete oder aber unbefristete Einstellung vorgesehen sei, müsse dieser Hinweis auch in der Ausschreibung erfolgen. Fehle in der Ausschreibung ein Hinweis auf die befristete Besetzung, handele es sich um eine unbefristet ausgeschriebene Stelle.

Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.09.2011 festgestellt, dass die vorläufige Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Gegen diesen am 06.10.2011 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 14.10.2011 Beschwerde eingelegt und diese am 30.11.2011 begründet.

Die Arbeitgeberin trägt vor, Streit bestehe lediglich um die Frage, ob trotz der tatsächlich erfolgten externen und betriebsinternen Stellenausschreibung eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben sei. Nur dann bestehe ein Zustimmungsverweigerungsrecht. Eine Stellenausschreibung, in der nicht ausdrücklic...

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