Verfahrensgang

ArbG Dessau (Urteil vom 18.05.1995; Aktenzeichen 10 Ca 473/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbG Dessau vom18.05.1995 – 10 Ca 473/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom beklagten Landkreis Zahlung des hälftigen Arbeitgeberanteils zur Kranken- und Rentenversicherung.

Der Kläger ist Rechtsanwalt aus den alten Bundesländern. Im Rahmen des sogenannten Anwaltsprojekts des Bundesministeriums der Justiz war er in der Zeit vom 15.02.1993 bis 31.08.1994 für den beklagten Landkreis im Amt für offene Vermögensfragen aufgrund eines „Honorarvertrages” tätig.

Ausweislich des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustervertrages (Bl. 4-7 d.A.) umfaßte die Tätigkeit des Klägers („Auftragnehmer”) im Rahmen der Regelung offener Vermögensfragen nach dem Vermögensgesetz fachliche Entscheidungen, die Beratung der zuständigen Mitarbeiter des Beklagten („Auftraggeber”) bei der Vorbereitung von Entscheidungen, gutachterliche Stellungnahmen, Durchführung von Schulungsmaßnahmen sowie die Herbeiführung gütlicher Einigungen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit sollte in ständiger Absprache mit dem Auftraggeber erfolgen. Der Kläger hatte die Aufgaben in den Diensträumen der Beklagten wahrzunehmen und eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zu leisten. Als „pauschales Honorar” erhielt er 7.500,00 DM monatlich zuzüglich einer steuerfreien Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.500,00 DM sowie Trennungsgeld, Reisebeihilfen für wöchentliche Heimfahrten etc.

In § 1 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages vereinbarten die Parteien über den Text des Vertragsmusters hinaus, daß der Kläger eine „nichtselbständige Tätigkeit” ausübe. § 3 Abs. 2 Satz 2 bestimmte, daß das Honorar nicht der Umsatzsteuer unterliege und erst nach Lohnsteuerabzug ausgezahlt werde. Gemäß § 10 Satz 1 hatte der „Auftragnehmer” die Kosten seiner Altersvorsorge und Krankenversicherung in vollem Umfang selbst zu tragen.

In § 11 Satz 2 heißt es, daß anstelle etwaiger unwirksamer Bestimmungen und zur Ausfüllung möglicher Regelungslücken des Vertrages eine angemessene Regelung treten solle, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach der wirtschaftlichen Zwecksetzung ihrer vertraglichen Beziehungen gewollt haben. Aufgrund einer Änderungskündigung vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 01.05.1994 unter anderem, daß das vereinbarte Honorar umsatzsteuerpflichtig sei und nicht der Lohnsteuer unterliege.

Neben seiner Tätigkeit für den Beklagten war der Kläger weiterhin für seine Kanzleien in … als Rechtsanwalt tätig. Die Beklagte gestattete ihm, jedes zweite Wochenende zu verlängern. Seine Arbeitszeit wurde durch Zeiterfassung kontrolliert. Über Einzelheiten der tatsächlichen inhaltlichen und zeitlichen Festlegung seiner Tätigkeit besteht zwischen den Parteien Streit.

Mit seiner am 21.10.1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger vom Beklagten die Zahlung der Hälfte der von ihm jeweils an die private Krankenversicherung (2.922,08 DM) und das Rechtsanwaltsversorgungswerk (12.375,00 DM), bei dem er als Rechtsanwalt Pflichtmitglied ist, gezahlten Beiträge.

Er macht geltend, in einem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben. Die in § 10 Satz 2 des Vertrages geregelte Verpflichtung, die Kosten für Krankenversicherung und Altersvorsorge in vollem Umfang selbst zu tragen, verstoße gegen zwingende rechtliche Regelungen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 15.297,08 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 06.10.1994 zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.05.1995 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vertraglich und tatsächlich nicht als Arbeitsverhältnis ausgestaltet gewesen sei, da der Kläger als Rechtsanwalt inhaltlich und zeitlich genügend Freiräume gehabt habe. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen (Bl. 79 – 93 d.A.).

Mit der Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden zu haben. Auf seine Ausführungen in den Schriftsätzen vom 12.07.1995 (Bl. 98 ff. d.A.) und 01.09.1995 (Bl. 113 ff. d.A.) wird verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Dessau den Beklagten zu verurteilen, an ihn 15.297,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.10.1994 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem Berufungsbegehren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht mit Schriftsatz vom 18.08.1995 (Bl. 106 ff. d.A.), auf den Bezug genommen wird, entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Klageanspruch nicht zu.

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