Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

 

Leitsatz (amtlich)

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Artikel 17 Abs. 1 DS-GVO.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Angaben in einer Abmahnung sind personenbezogene Daten i.S. der DS-GVO.

2. Einem Arbeitnehmer steht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte zu, da die Speicherung der personenbezogenen Daten nicht mehr notwendig ist.

 

Normenkette

DS-GVO Art. 17 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 29.11.2016; Aktenzeichen 9 Ca 1235/16)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29.11.2016 (Az.: 9 Ca 1235/16) wird zurückgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 50/100 und die Beklagte 50/100.

IV. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung noch über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Reisekosten und die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte betreibt bundesweit an ca. 90 Standorten Sonderpostenmärkte.

Der am ... geborene Kläger war vom 01.07.2014 - unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 15.02.2011 - bis zum 30.06.2017 bei der Beklagten als Marktleiter beschäftigt. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages vom 30.06.2014 wird auf Blatt 11 -14 der Akte Bezug genommen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer Kündigung des Klägers mit Ablauf des 30.06.2017.

Der Kläger war zunächst Marktleiter der Filiale S.... Mit Wirkung ab 05.10.2015 wurde der Kläger als Marktleiter der neu eingerichteten Filiale in S... eingesetzt.

Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz in B.... Bis Ende Januar 2016 hatte der Kläger einen Zweitwohnsitz in N... in unmittelbarer Nähe zu S.... Die Beklagte mietete für den Kläger ab Oktober 2015 bis einschließlich März 2016 in G... ein Hotelzimmer. G... befindet sich in der Nähe von S....

Der Kläger hatte ab Oktober 2015 bis einschließlich April 2016 Reisekostenformulare ausgefüllt. (Wegen des Inhalts dieser Reisekostenformulare wird auf Blatt 15 - 26 und auf Blatt 194, 195 der Akte verwiesen). Die Beklagte zahlte für Oktober 2015 an den Kläger eine "Fahrgelderstattung" (Gehaltsabrechnung = Blatt 166 der Akte).

Mit Schreiben vom 02.10.2015 sprach die Beklagte eine Abmahnung aus. Wegen des Inhalts des Abmahnungsschreibens vom 02.10.2015 wird auf Blatt 28 der Akte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 26.04.2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.06.2016.

Mit seiner am 17.05.2016 bei dem Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung gewandt, Reisekostenerstattung in Höhe von 4.326,30 € geltend gemacht sowie die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte begehrt. Mit Klageerweiterung vom 03.11.2016 verlangte der Kläger von der Beklagten die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, Fahrtkostenerstattung sei ihm von seinem Vorgesetzten, dem Zeugen S..., zugesichert worden. Hierzu habe er - vereinbarungsgemäß - die Reisekostenformulare ausgefüllt. Dementsprechend habe die Beklagte auch für Oktober 2015 die Reisekosten zutreffend abgerechnet und ausgezahlt.

Die Abmahnung vom 02.10.2015 sei rechtswidrig und daher aus der Personalakte zu entfernen. Er habe nicht seine arbeitsvertraglichen Pflichten auf die in der Abmahnung beschriebenen Art und Weise verletzt. Die Abmahnung sei auch aus formalen Gründen unwirksam. Sie erfülle nicht die erforderliche Warnfunktion.

Der Kläger hat beantragt:

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.04.2016 nicht beendet werden wird.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.326,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger ausgesprochene Abmahnung vom 02.10.2015 aus den Personalunterlagen des Klägers zu entfernen.

4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1 zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Marktleiter weiter zu beschäftigen.

5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes, auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecktes Arbeitszeugnis zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die vom Kläger behauptete Vereinbarung über Reisekostenerstattung habe es nicht gegeben. Reisekosten seien nur für einen Monat erstattet worden. Der Kläger hätte sich dann eine Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte in S... suchen ...

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