Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Beschluss vom 09.09.2004; Aktenzeichen 2 BVGa 4/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Halle vom09. 09. 2004 – BVGa 4/04 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über Unterlassungsansprüche des Beteiligten zu 1. betreffend eine von der Beteiligten zu 2. bereits in Angriff genommene Änderung der Organisationsstruktur, nämlich die Trennung von Vorbereitung und Zustellung von Postsendungen (TVZ) in ihrem Zustellstützpunkt D.

Der Beteiligte zu 1. hat die Auffassung vertreten, diese Maßnahme stelle eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG dar. Ihm stehe nach den allgemeinen Grundsätzen und unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 23 Abs. 3 BetrVG jedenfalls bis zum ersten Zusammentreten einer Einigungsstelle ein Anspruch auf Unterlassung der von der Beteiligten zu 2. geplanten betrieblichen Organisationsmaßnahmen zu.

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,

  1. der Beteiligten zu 2. bis zur Vereinbarung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans mit dem Antragsteller oder bis zur ersten Sitzung einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand „Einführung der Trennung von Vorbereitung und Zustellung (TVZ) im Bereich Zustellung” zu untersagen, in ihrem Betrieb die geplante Trennung von Vorbereitung und Zustellung im Bereich der Briefzustellung einzuführen.
  2. der Beteiligten zu 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 10.000,– EUR anzudrohen.

Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,

den Antrag des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2. hat die Auffassung vertreten, im Rahmen des Verfahrens nach §§ 111 ff BetrVG bestehe schon vom Grundsatz her kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates. Darüber hinaus sei die von ihr geplante Änderung ihrer Betriebsorganisation keine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung i. S. d. vorgenannten Bestimmungen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09. 09. 2004 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die begehrte Unterlassungsverfügung des Beteiligten zu 1. müsse bereits daran scheitern, dass gemäß §§ 111 ff BetrVG generell ein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung von Betriebsänderungen vor Abschluss des in §§ 111 ff BetrVG geregelten Verfahrens nicht bestehe. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verhandlungspflicht seien in § 113 BetrVG (Nachteilsausgleich) abschließend von dem Gesetzgeber geregelt worden. Weiter spreche gegen einen solchen Anspruch, dass der Gesetzgeber dem Betriebsrat hinsichtlich des Zustandekommens eines Interessenausgleiches kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht eingeräumt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses wird auf Blatt 129 – 134 der Akte verwiesen.

Gegen diesen, ihm am 22. 09. 2004 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. bereits am 15. 09. 2004 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet.

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Beteiligte zu 1. sein erstinstanzliches Begehren vollinhaltlich weiter.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

  1. Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Halle vom 09. 09. 2004, Aktenzeichen: 2 BVGa 4/04, wird der Beteiligten zu 2. bis zur Vereinbarung eines Interessen-ausgleiches und eines Sozialplanes mit dem Antragsteller oder bis zur ersten Sitzung einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand: „Einführung der Trennung von Vorbereitung und Zustellung (TVZ) im Bereich Zustellung” untersagt, inihrem Betrieb die geplante Trennung von Vorbereitung und Zustellung im Bereich der Briefzustellung einzuführen.
  2. Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Halle vom 09. 09. 2004, Aktenzeichen: 2 BVGa 4/04, wird der Beteiligten zu 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1. ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 10.000,00 EUR angedroht.

Die Beteiligte zu 2. beantragt,

die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 09. 09. 2004 ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 89 Abs. 1, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der Beteiligte zu 1. die Beschwerde bereits vor Zustellung des angefochtenen Beschlusses begründet hat. Die Begründung enthält eine hinreichend spezifizierte Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses.

2.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den zulässigen (§ 85 Abs. 2 ArbGG) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Dem Beteilig...

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