Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvertragliche Vertragsstrafe. Auslegung. Transparenzgebot. Vergleich. Vertragsstrafe

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Vertragsstrafenklausel, die Nebentätigkeiten „gleich welcher Art” untersagt und zudem die Aufnahme einer Nebentätigkeit von einer schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers abhängig macht, beinhaltet letztlich ein unzulässiges generelles Nebentätigkeitsverbot.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1 S. 2, § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 14.12.2004; Aktenzeichen 8 Ca 1653/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom14.12.2004 – 8 Ca 1653/04 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren (nur noch) um die Verpflichtung des mit einem Arbeitsvertrag für einen Maler- und Lackiermeister beschäftigt gewesenen Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.12.2004 – 8 Ca 1653/04 – (Bl. 37 bis 42 d. A.) wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil das Begehren auf Zahlung einer Vertragsstrafe abgewiesen, weil § 13 des Arbeitsvertrages (Vertragstrafe wegen berechtigter außerordentlicher Kündigung) wegen eines im Gütetermin geschlossenen Vergleiches nicht zum Zuge käme. Auch könne das Vertragsstrafenbegehren nicht auf § 11 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages gestützt werden, weil die Klausel gegen das Transparenzgebot verstoße. Insoweit sei unklar, welche Nebentätigkeit erlaubt sei und welche nicht. Der Arbeitgeber dürfe auch nicht sämtliche Nebentätigkeiten verbieten, sondern nur solche, die seine Interessen beeinträchtigten. Es spräche vieles dafür, dass etwa Tätigkeiten bei einer Frau B., die in eine von der Klägerin betreute Wohnanlage einziehen sollte, von der Allgemeingenehmigung des Arbeitsvertrages erfasst gewesen sei. Selbst wenn der Beklagte „Schwarzarbeit” verrichtet haben sollte, sei es nicht Aufgabe der Klägerin diese zu „bestrafen” und daraus selbst materielle Vorteile zu ziehen. Im Übrigen sei die Klägerin für Schwarzarbeit beweisfällig geblieben. Eine geforderte Auskunft beim Ordnungsamt der Stadt K. oder bei der Agentur für Arbeit wäre unzulässige Ausforschung.

Hinsichtlich der weiteren Urteilsbegründung wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.12.2004 – 8 Ca 1653/04 – (Bl. 42 bis 44 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 03.01.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.01.2005 eingegangene und am 10.02.2005 begründete Berufung der Klägerin.

In ihrer Berufung trägt sie weiter vor, der abgeschlossene Vergleich stünde dem Vertragsstrafenbegehren aus § 13 des Arbeitsvertrages nicht entgegen, da keine all umfassende Abgeltungsklausel vereinbart worden sei. Das Arbeitsgericht habe aber auch gegen seine Hinweispflicht verstoßen. Wenn die Beweisangebote der Klägerin „Ordnungsamt der Stadt K.” und „Auskunftsperson bei der Agentur für Arbeit” zu unbestimmt gewesen wäre, hätte das Erstgericht auf eine Konkretisierung hinwirken müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 09.02.2005 (Bl. 64 bis 67 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.12.2004 zum AZ: 8 Ca 1653/04 dahingehend geändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 3.400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 I 2, 247 BGB seit 14.09.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Zurückweisung der Berufung

und führt zweitinstanzlich weiter aus, das Arbeitsverhältnis habe sein Ende durch die getroffene Vergleichsregelung gefunden. Daher sei dieser Sachverhalt nicht durch die Vertragsstrafenregelung des § 13 Nr. 3 gedeckt. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.03.2004 gelte, dass bei einer abgekürzten Kündigungsfrist die Vertragsstrafenvereinbarung von einem Bruttomonatsgehalt unwirksam sei. Die Vorwürfe im Kündigungsschreiben träfen außerdem nicht zu. Soweit es um die Vertragsstrafenforderung gemäß § 11 des Arbeitsvertrages ginge, habe die Klägerin ihr Beweismittel nicht konkretisiert, wie das § 531 ZPO erfordere.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz vom 16.02.2005 (Bl. 78 bis 80 d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 29.04.2005 (Bl. 81 bis 83 d. A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist insgesamt zulässig.

II.

In der Sache bleibt die Berufung jedoch o h n e Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil vom 14.12.2004 – 8 Ca 1653/04 – zu Recht zu ...

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