Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen Vertretung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für den Sachgrund der Vertretung i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG kommt es allein darauf an, ob zum Zeitpunkt der Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag. Darauf, ob ein ständiger Vertretungsbedarf bestand, den der Arbeitgeber ebenso durch eine Personalreserve von unbefristet eingestellten Arbeitnehmern abdecken könnte, kommt es für die Beurteilung nicht an.

2. Der Sachgrund der Vertretung liegt vor, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt oder wenn die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers zwar mit anderen Aufgaben, aber wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht.

 

Normenkette

BEEG § 21 Abs. 1; BGB § 242; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 15.01.2019; Aktenzeichen 8 Ca 2367/18)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 8 Ca 2367/18 - vom 15. Januar 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen aufgrund einer vereinbarten Befristung zum 31. Oktober 2018.

Die am 31. August 1964 geborene Klägerin war seit dem 1. November 2013 als Verkäuferin in der Filiale der Beklagten in Koblenz, zuletzt in der Abteilung Damenoberbekleidung mit 80 Stunden pro Monat beschäftigt. Die Parteien schlossen folgende Verträge:

Anstellungsvertrag vom 22. Oktober 2013 (Bl. 15 ff. und 37 d. A.), befristet für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2014;

Zusatzvereinbarung vom 4. April 2014 (Bl. 52 d. A.) für die Zeit bis zum 31. Oktober 2014;

Zusatzvereinbarung vom 7. Oktober 2014 (Bl. 36 d. A.) für die Zeit bis zum 30. April 2015;

Zusatzvereinbarung vom 7. April 2015 (Bl. 22 d. A.) betreffend die Verlängerung bis zum 31. Oktober 2015;

Anstellungsvertrag vom 7. Juli 2015 (Bl. 23 ff. d. A.) für die Zeit vom 1. November 2015 bis 10. Januar 2016;

Zusatzvereinbarung vom 15. Dezember 2015 (Bl. 31 d. A.) betreffend die Verlängerung bis zum 31. Juli 2016;

Zusatzvereinbarung vom 14. Juli 2016 (Bl. 32 d. A.) betreffend die Verlängerung bis zum 31. Januar 2017;

Zusatzvereinbarung vom 5. Januar 2017 (Bl. 33 d. A.) betreffend die Verlängerung bis zum 31. Juli 2017;

Zusatzvereinbarung vom 5. Juli 2017 (Bl. 38 d. A.) für die Zeit bis zum 31. Januar 2018;

Zusatzvereinbarung vom 5. Januar 2018 (Bl. 69 d. A.) für die Zeit bis zum 31. Juli 2018 und

Zusatzvereinbarung vom 12. Juni 2018 (Bl. 34 d. A.) betreffend die Verlängerung bis zum 31. Oktober 2018.

Eine weitere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses hat die Beklagte abgelehnt.

Die Kollegin der Klägerin K. befand sich Mutterschutzes ab dem 4. Oktober 2015 bis zum 10. Januar 2016 in Mutterschutz (Bescheinigung der Dr. med. - R.-M., Koblenz vom 30. April 2015, Bl. 209 d. A.). Frau K. arbeitete damals 120 Stunden/Monat und war ebenfalls in der Abteilung Damenoberbekleidung im Verkaufshaus in Koblenz angestellt. In der Folge beantragte Frau K. mit Schreiben vom 11. November 2015 Elternzeit bis zum 1. November 2018.

Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug zunächst 1.260,00 €, sodann ab dem 1. November 2016 1.320,00 € (Mitteilung der Beklagten vom 14. Februar 2017, Bl. 35 d. A.).

Mit ihrer am 14. August 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 3. September 2019 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Oktober 2018.

Die Klägerin war der Ansicht,

die (letzte) Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2018 sei rechtsunwirksam. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - sei von einem Rechtsmissbrauch auszugehen. Dieser werde noch dadurch verstärkt indiziert, dass die Beklagte ohnehin einen Großteil der Beschäftigten nur mit befristeten Teilzeitverträgen ausgestattet habe. Dies belege, dass die Beklagte die Möglichkeiten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes exzessiv nutze, um den Abschluss unbefristeter Arbeitsverträge zu vermeiden. Sie werde nach Fristablauf auch nicht durch die Mitarbeiterin K., sondern durch zusätzliche andere befristete Teilzeitkräfte ersetzt.

Sie gehe darüber hinaus davon aus, dass ihre Nichtweiterbeschäftigung allein eine Schikane aus persönlichen Gründen der von der Beklagten benannten Zeugin L. sei. Sie, die Klägerin, habe mit der vorbezeichneten Zeugin eine außerhalb des Arbeitsverhältnisses begründete Auseinandersetzung gehabt. Sie, die Klägerin, habe einige Zeit vor Ablauf der letzten Vertragsverlängerung auf der Begleichung einer privaten Verbindlichkeit ihr gegenüber bestanden. Seit dieser Zeit fühle sie sich von der Zeugin ungleich und ungerecht behandelt. Al...

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