Entscheidungsstichwort (Thema)

Sittenwidrigkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Behauptet der Arbeitnehmer, die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses sei lediglich deshalb ausgesprochen worden, weil seine ehemaligen Lebensgefährtin nunmehr mit einem der Geschäftsführer des Betriebes liiert sei und Druck auf diesen ausgeübt habe, so sind konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, auf welche Art und Weise die ehemalige Lebensgefährtin den behaupteten "Druck" ausgeübt haben soll.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 17.03.2016; Aktenzeichen 5 Ca 2310/15)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.3.2016, Az.: 5 Ca 2310/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit dem 01.02.2015 bei der Beklagten als Marketing/Produktmanager beschäftigt. Mit Schreiben vom 29.06.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.07.2015.

Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 15.07.2015 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.

Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, die Kündigung sei sittenwidrig. Sie sei nur auf Druck seiner ehemaligen Lebensgefährtin ausgesprochen worden. Diese habe auch ein Verhältnis mit dem Mitgeschäftsführer der Beklagten, Herrn T., gehabt. Nachdem er - der Kläger - sich von ihr getrennt habe, habe sie mit belastendem Material auf den Mitgeschäftsführer der Beklagten Druck ausgeübt, damit dieser ihm kündige. Allein persönliche Rachemotive seien daher für die Kündigung ausschlaggebend gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 29.06.2015, zugegangen am 29.06.2015, nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Entscheidung zur Kündigung habe ausschließlich der operativ tätige Mitgeschäftsführer P. getroffen und umgesetzt. Die Kündigung sei ausgesprochen worden, da sie - die Beklagte - mit den Leistungen des Klägers nicht zufrieden gewesen sei und man auch eine organisatorische Veränderung habe vornehmen wollen. Keineswegs sei der Mitgeschäftsführer T. von der (ehemaligen) Lebensgefährtin des Klägers zur Kündigung angehalten worden.

Zur Darstellung aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.03.2016 (Bl. 36 f. d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.03.2016 abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 6 dieses Urteils (= Bl. 38 bis 40 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm 19.05.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.05.2016 Berufung eingelegt und diese am 01.06.2016 begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei sittenwidrig und daher nichtig. Die Kündigung sei nur deshalb ausgesprochen worden, weil seine, erstinstanzlich als Zeugin benannte ehemalige Lebensgefährtin Druck auf den Mitgeschäftsführer T. ausgeübt habe. Fälschlicherweise habe das Arbeitsgericht hierüber keinen Beweis erhoben und sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass der diesbezügliche Sachvortrag lediglich auf Mutmaßungen basiere. Allein schon der erstinstanzlich vorgelegte WhatsApp-Nachrichtenverkehr belege, dass es sich bei seinen Behauptungen nicht um bloße Vermutungen handele. Aus den WhatsApp-Mitteilungen seiner ehemaligen Lebensgefährtin ergebe sich nicht nur, dass sie ihm - dem Kläger - mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht habe, sondern auch, dass sie alles habe unternehmen wollen, um ihm zu schaden, unter anderem auch gerade im Wege einer Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer Twer das Arbeitsverhältnis betreffend. Das Arbeitsgericht hätte daher - insbesondere unter richtiger Würdigung der WhatsApp-Nachricht und der sonstigen äußeren Umstände - Beweis über den klägerischen Sachvortrag erheben müssen.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 29.06.2015, zugegangen am 29.06.2015, nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 01.08.2016 (Bl. 93 bis 95 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

II.

Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältni...

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