Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzug. Arbeitslosengeld. Forderungsübergang. Annahmeverzug und Bezug von Arbeitslosengeld

 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Arbeitgeber in Annahmverzug geraten und gewährt die Arbeitsagentur Arbeitslosengeld, geht der Anspruch des Arbeitnehmers in Höhe der erbrachten Leistungen auf die Bundesagentur für Arbeit über.

 

Normenkette

BGB § 615; SGB III § 143 Abs. 3; SGB X § 115

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 04.07.2007; Aktenzeichen 4 Ca 766/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 4. Juli 2007, Az.: 4 Ca 766/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01.09. bis zum 31.10.2003 aus übergegangenem Recht in Höhe von EUR 1.654,41 aufgrund des an den Arbeitnehmer Gerard Z. gezahlten Arbeitslosengeldes.

Der Arbeitnehmer Gerard Z. (geb. am 28.11.1958) war bei der Beklagten seit dem 02.05.1999 als Busfahrer zu einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn von zuletzt EUR 1.800,00 beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Herrn Z. am 05.09. zum 30.09.2002 gekündigt. Die Klägerin zahlte Herrn Z. ab dem 01.10.2002 Arbeitslosengeld. Herr Z. hat eine Kündigungsschutzklage erhoben, die in beiden Instanzen Erfolg hatte (ArbG Urteil vom 29.01.2003 = 4 Ca 1071/02; LAG Urteil vom 30.07.2003 = 9 Sa 521/03). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.08.2003 erklärt, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil verzichte.

Weil sich die Beklagte nach Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 30.07.2003 geweigert hat, Annahmeverzugslohn zu zahlen, machte Herr Z. klageweise Vergütungsansprüche für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 31.10.2003 (dreizehn Monate), abzüglich des in diesem Zeitraum erhaltenen Arbeitslosengeldes, geltend. Auch seine Zahlungsklage hatte in beiden Instanzen Erfolg (ArbG Urteil vom 06.10.2004 = 4 Ca 898/03; LAG Urteil vom 04.05.2005 = 9 Sa 1026/04).

Mit ihrer am 22.12.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt nunmehr die Klägerin die Zahlung der Vergütung aus übergegangenem Recht für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 31.10.2003 in Höhe des gewährten Arbeitslosengeldes von EUR 9.362,24 nebst Zinsen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.07.2007 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 48 – 54 d. A.) Bezug genommen. Gegen das ihr am 03.08.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.08.2007 zunächst uneingeschränkt Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründungsschrift, die am 27.09.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, hat sie ihre Berufung auf die Verurteilung zur Zahlung für die Monate September und Oktober 2003 in Höhe von EUR 1.654,43 beschränkt.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei spätestens ab dem 01.09.2003 nicht mehr verpflichtet gewesen, Herrn Z. Arbeitslosengeld zu gewähren, weil sie am 28.08.2003 auf Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil vom 30.07.2003 im Kündigungsschutzprozess verzichtet habe. Lohnansprüche des Beziehers von Arbeitslosengeld gingen aber auf die Klägerin nur soweit und solange über, wie sie zur Leistung an den Arbeitslosen verpflichtet sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 04.07.2007, Az.: 4 Ca 766/06, teilweise aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie zur Zahlung eines Betrages von mehr als EUR 7.707,83 nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, sie sei gemäß § 143 Abs. 3 SGB III auch in der Zeit vom 01.09. bis zum 31.10.2003 zur Leistung von Arbeitslosengeld verpflichtet gewesen, weil die Beklagte – unstreitig – in diesem Zeitraum kein Arbeitsentgelt gezahlt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 4 Ca 1071/02 (= 9 Sa 521/03) und 4 Ca 898/03 (= 9 Sa 1026/04).

 

Entscheidungsgründe

Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel in zulässiger Weise auf die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von EUR 1.654,41 für die Monate September und Oktober 2003 beschränkt.

In der Sache hat das beschränkte Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klageforderung auch für die Zeit vom 01.09. bis zum 31.10.2003 begründet ist. Die Klägerin kann aus abgeleitetem Recht gemäß §§ 615, 293 ff. BGB, § 143 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 115 SGB X, Annahmeverzugsl...

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