Entscheidungsstichwort (Thema)

betriebliche Übung. Fahrkostenersatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch Reisekosten und Spesen für die Teilnahme an Sitzungen der Tarifkommision können Gegenstand einer betrieblichen Übung sein.

2. Der nötige arbeitsvertragliche Bezug zur Begründung einer betrieblichen Übung für den Ersatz notwendiger Auslagen für die Teilnahme kann sich dabei aus dem Umstand ergeben, dass ein einschlägiger Tarifvertrag eine Entgeltfortzahlung für die Teilnahme an Traifkommissionssitzungen enthält.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 26.04.2005; Aktenzeichen 3 Ca 2092/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.04.2005 – 3 Ca 2092/04 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 210,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Spesen und Reisekosten, die dem Kläger anlässlich der Teilnahme der Sitzungen der Tarifkommission entstanden sind.

Der Kläger ist bei der Beklagten in T. als Croupier beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden die Tarifverträge Anwendung, die zwischen der Gewerkschaft ver.di. und der Beklagten abgeschlossen worden sind. Hierbei handelt es sich u. a. um den Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Spielbank. Für die Teilnahme an zwei Sitzungen der Tarifkommission in M. am 20.07.2004 und am 10.08.2004 macht der Kläger insgesamt 210,60 EUR Reisekosten und Spesen geltend, die Höhe der Forderung ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Spielbankbetreiber zahlen nach dem Spielbankgesetz von Rheinland-Pfalz eine Spielbankabgabe, diese errechnet sich aus dem Einsatz der Spieler abzüglich der ausgezahlten Gewinne. Die Grundidee bei den Spielbanken ist, dass der Betreiber seine Spielbankabgabe zahlt und alle Personalkosten aus dem so genannten Tronc (Trinkgeldtopf) bezahlt werden. Spieltechnische Mitarbeiter unterliegen einem vollständigen Zuwendungsverbot. Das spieltechnische Personal muss alle Zuwendungen, die ihm mit Rücksicht auf seine berufliche Tätigkeit zugemutet werden unverzüglich und unmittelbar den dafür aufgestellten Behältern zufügen. Der Tronc ist ausschließlich zu Gunsten der unmittelbar im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer zu verwenden. § 5 TGTV regelt die Troncverteilung. Das System funktionierte bis Anfang der 90er Jahre gut bei einer relativ geringen Anzahl von Spielbanken, mittlerweile hat sich die Zahl vervielfältigt und es gibt kaum noch Spielbanken, bei denen der Tronc ausreicht, die tariflich vorgesehenen Leistungen allesamt zu erfüllen. Welche Leistungen aus dem Tronc entnommen werden dürfen und letztendlich dazu führen, dass ein etwaiger überschießender Betrag an die Punktberechtigten ausgekehrt wird, ergibt sich aus § 5 des Tarifvertrages, der vom Arbeitsgericht hinsichtlich der Arbeitnehmer der Tätigkeitshauptgruppen B, C, D, F und G wiedergegeben wurde. Bei den Arbeitnehmern der Tätigkeitshauptgruppe A ist der Troncanteil I zunächst zu verwenden für die Garantiegehälter für die jeweiligen Punktanteile, weitere im Einzelnen bezeichnete Zulagen und in Ziffer NN für Spesen und Reisekosten für die Tätigkeiten der Tarifkommissionsmitglieder der Gewerkschaften. Bezüglich der Arbeitnehmer der Tätigkeitshauptgruppe A findet sich wörtlich: „Sollten die monatlichen Tronceinnahmen nicht zur Zahlung der Garantiegehälter ausreichen, so schießt die Gesellschaft den fehlenden Betrag zu”.

Nachdem die Beklagte auch in den Zeiten, in denen der Tronc nicht ausreichte, die dort bezeichneten Personalkosten zu decken, Reisekosten von Tarifkommissionsmitgliedern bezahlt hat, verweigert sie nunmehr hinsichtlich der geltend gemachten Kosten mit der Begründung, eine tarifliche Verpflichtung bestehe nicht, die Zahlung.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte die Kosten der Sitzungen der Tarifkommission zu zahlen habe. Er stützt den Anspruch auf betriebliche Übung und Tarifvertrag.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 210,60 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf hingewiesen, dass er Troncanteil kreditiert werde, sie schieße also in den Tronc ein um die Garantiergehälter abzudecken. Bei den Spesen und Reisekosten für die Tätigkeit der Tarifkommissionsmitglieder handele es sich jedoch nicht um Garantieleistungen im Sinne des Tarifvertrages. Im Übrigen gebe § 5 TGTV keinen Anspruch gegenüber der Beklagten, sondern nur einen auf Zahlung aus dem Tronc.

Eine betriebliche Übung sei nicht entstanden, da der Kläger nicht im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen tätig geworden sei. Es handele sich um rein private Tätigkeit der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand de...

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