Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehung des Abfindungsanspruchs gem. § 1a Abs. 1 S. 1 KSchG bei einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und Begründung eines neuen befristeten Arbeitsverhältnisses mit einer Transfergesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 S. 1 KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Er gelangt nicht mehr zur Entstehung, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem davor liegenden Zeitpunkt endet (vgl. nur BAG, Urteil vom 20. August 2009 - 2 AZR 267/08 - NZA 2009, 1197, 1998 Rz. 17).

2. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 S. 1 KSchG entsteht auch dann nicht, wenn die Parteien vor Ablauf der Kündigungsfrist vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der betriebsbedingten Kündigung, sondern im Rahmen eines dreiseitigen Vertrages enden wird und im Anschluss daran ein neues befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft begründet werden wird.

 

Normenkette

BGB § 126 Abs. 2 S. 1, § 623; KSchG § 1a Abs. 1 S. 1; TVAL II § 49

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 22.03.2016; Aktenzeichen 8 Ca 1503/15)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. März 2016, Az. 8 Ca 1503/15, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine weitere Abfindung nach § 1a KSchG zusteht.

Der 1954 geborene Kläger war seit dem 1. Mai 1989 bei den US Stationierungsstreitkräften als technischer Angestellter beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 4.249,56 € entsprechend der Gehaltsgruppe CTK8/E. Auf den Lohn-/Gehaltsabrechnungen des Klägers (Bl. 20 ff. d. A.) ist als Absender angegeben:

"D. Lohnstelle ausländische Streitkräfte, (...)".

In der Fußzeile der Abrechnungen heißt es:

"Arbeitgeber: USA, vertreten durch Z. Gebäude 0000, (...)

Bei Anfragen wenden Sie sich bitte an die für Ihre Beschäftigungsdienststelle zuständige Personalverwaltung.

(...)".

Aus der Verdienstbescheinigung für das Jahr 2014 (Bl. 34 d. A.) ergibt sich ein Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von insgesamt 52.583,13 €. Auf dieser ist angegeben:

"Anschrift und Steuernummer des Arbeitgebers:

Steuernummer: (...)

Firma

D.

Lohnst. ausl. Streitkräfte

(...)".

Auf das Arbeitsverhältnis fand der TVAL II Anwendung.

Unter dem 18. September 2013 kündigte die Beklagte dem Kläger aus dringenden betrieblichen Gründen zum 30. September 2014 wegen der Schließung der personalvertretungsrechtlichen Dienststelle Y. X. W.-Stadt. Im Kündigungsschreiben (Bl 35 f. d. A.) heißt es weiter unter anderem:

"Abfindungsanspruch wegen betriebsbedingter Kündigung gemäß § 1a KSchG

Die Voraussetzungen eines Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG liegen vor, da die Kündigung aufgrund von dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolgt. Somit können Sie bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist eine Abfindung beanspruchen. Die Höhe der gesetzlichen Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr (Zeiträume von mehr als sechs Monaten werden auf ein volles Jahr aufgerundet).

Für Sie ergäbe sich bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung in Höhe von 12,5 Monatsverdiensten. Nach unserer derzeitigen Berechnung wäre das eine Abfindungssumme in Höhe von € 53.120.

Die Abfindungssumme wird am Ende des Arbeitsverhältnisses auf Grundlage des letzten regelmäßigen Monatsverdienstes aktualisiert."

Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage.

Am 14. Juli 2014 fand eine Informationsveranstaltung statt, die von V. U. für die US Streitstationierungsstreitkräfte geleitet wurde. Ihr Vortrag enthielt Erklärungen zur Transfergesellschaft als neuem Arbeitgeber, zur Übergangsbeihilfe und zur mindestens zu arbeitenden Zeit im Fall einer Arbeitsaufnahme während der Transfergesellschaft.

An diesem Tag unterzeichneten der Kläger sowie für die US Streitkräfte W.-Stadt "i. A. (Unterschrift)" den "Teil 1 Aufhebungsvertrag", der Kläger sowie die Geschäftsführerin der Transfergesellschaft den "Teil 2 Befristeter Anstellungsvertrag" einer "Vereinbarung über den Wechsel des Arbeitsverhältnisses (TQG-Vertrag)" zwischen dem Kläger und der T. Transfergesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführerin sowie den "US Streitkräften W.-Stadt, vertreten durch das Hauptquartier der Y. S.. R.". In der "Vorbemerkung" dieser Vereinbarung heißt es auszugsweise:

"Der Arbeitgeber bietet auf Grund des dauerhaften Wegfalls des Arbeitsplatzes und einer dadurch unumgänglichen betriebsbedingten Beendigungskündigung die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Übertritt in die TG an."

"Teil 1 AUFHEBUNGSVERTRAG" lautet:

"1. Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin wird folgende Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen:

a. Es besteht Einigkeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien, dass das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt mit Ablauf des 30. September 2014 endet. Ohne den vorliegenden Aufhebungsvertrag wäre das Arbeitsverhältni...

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