Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. Schmiergeldverbot. Kündigung wegen Annahme von Vorteilen

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 25.08.2008; Aktenzeichen 7 Ca 592/08)

 

Tenor

1. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 25.08.2008, Az.: 7 Ca 592/08 werden jeweils zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 30.04.2008, die in erster Linie als außerordentliche, fristlose Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.12.2008 ausgesprochen wurde, sowie um die Rechtswirksamkeit einer weiteren außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 30.07.2008.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 2 5.08.2008, Az. 7 Ca 592/08 (dort Seite 2 bis 5 = Bl. 82 bis 85 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 30.04.2008 nicht aufgelöst worden ist, weder fristlos zum 30.04.2008 noch fristgemäß zum 31.12.2008, sondern fortbesteht,
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die erneute fristlose Kündigung gemäß Schriftsatz vom 30.07.2008 beendet worden ist,
  3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.04.2008 und den 31.12.2008 hinaus fortbesteht,
  4. – hilfsweise und vorsorglich – die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1. zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht Mainz festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 30.04.2008 erst mit Ablauf des 31.12.2008 sein Ende finden wird und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt: Die Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 30.04.2008 beende das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2008. Der Kläger habe zumindest zwei erhebliche Vertragsverletzungen begangen, indem er in umfangreichem Maße unberechtigt Privattelefonate geführt und Geschenke von Vertragspartnern der Beklagten entgegen genommen habe. Angesichts der Stellung des Klägers als Personalleiter der Beklagten habe es vor Ausspruch der Kündigung auch keiner einschlägigen Abmahnung bedurft.

Bei Betrachtung nur der Zeiten vom 13.09.2007 bis 31.01.2008 ergäben sich zahlreiche Telefonate nach Hause und weitere Telefonate, deren privaten Charakter der Kläger eingeräumt habe. Soweit er sich hinsichtlich von 14 Telefonaten darauf berufen habe, diese seien zwar privater Natur, aber unaufschiebbar gewesen, sei dies nicht uneingeschränkt nachvollziehbar. Privattelefonate seien aufgrund der auf den Kläger bekannten betrieblichen Aushänge nicht erlaubt gewesen. Das Verbot privater Telefonate nach diesen Aushängen habe sich auch auf den Kläger bezogen. Von einer Duldung seiner Privattelefonate durch die Beklagte könne nicht ausgegangen werden, da eine solche voraussetze, dass die Beklagte durch ihr Verhalten konkludent ihr Einverständnis zu diesen Telefonaten gegeben hätte. Ferner sei es lebensnah anzunehmen, dass der Kläger auch zahlreiche eingehende Telefonate, die auf den Telefonlisten nicht verzeichnet seien, geführt habe. Ebenso sei die Annahme gerechtfertigt, dass es im Zusammenhang mit diesen Telefonaten zu Vor- bzw. Nacharbeiten gekommen sei. Auch hierdurch habe der Kläger der Beklagten Arbeitszeit entzogen.

Eine weitere Vertragspflichtverletzung ergebe sich daraus, dass der Kläger Geschenke seitens der Personalvermittlungsfirmen erhalten habe, mit denen die Beklagte zusammenarbeite, so beispielsweise und unstreitig eine Eintrittskarte zu einem Fußballspiel. Allein die Annahme dieser Eintrittskarte stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar, da bei einem Arbeitnehmer in besonderer Vertrauensstellung eine einmalige, verhältnismäßig geringfügige Schmiergeldzahlung einen Kündigungsgrund darstelle.

Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, da der Kläger aufgrund der betrieblichen Aushänge hätte wissen müssen, dass der Arbeitgeber das gezeigte Verhalten unter keinen Umständen hinnehmen werde. Ebenso wenig habe der Kläger mit der Tolerierung der Annahme von Vorteilen durch Vertragspartner der Beklagten rechnen können. Beide Vertragsverletzungen beträfen zudem den Vertrauensbereich. Eine Wiederherstellung des Vertrauens könne nicht ...

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