Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz. Detektivkosten

 

Leitsatz (amtlich)

Zu der Frage, inwieweit ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, seinem Arbeitgeber die Detektivkosten zu erstatten, die dieser aufwendet, um den Arbeitnehmer, der der Arbeit wegen Erkrankung fernbleibt, im Hinblick auf ein genesungswidriges Verhalten observieren zu lassen.

 

Normenkette

BGB § 249 ff., §§ 280, 286

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 02.02.1999; Aktenzeichen 5 Ca 1265/98)

 

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Ausw. Kammern Neuwied – vom 02.02.1999 – 5 Ca 1265/98 N – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf DM 8.917,03

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 13.05.1991 bei der Beklagten als Arbeiter (Staplerfahrer) zu einem Bruttolohn von ca. DM 3.200,00 monatlich beschäftigt gewesen. Seit dem 14.01.1998 blieb der Kläger – unter Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – mit 2 eintägigen Unterbrechungen der Arbeit fern. Die Beklagte leistete dem Kläger für (ca.) 10 Wochen Lohnfortzahlung. Seit dem 22.04.1998 bezog der Kläger Krankengeld. Aufgrund von konkreten Hinweisen aus der Belegschaft der Beklagten wurde deren Geschäftsführung zugetragen, der Kläger übe während seiner (angeblichen) Arbeitsunfähigkeit anderweitige Beschäftigungen aus. Mit dem Auftrag vom 18.05.1998 schaltete die Beklagte daraufhin die Detektei A. GmbH ein. Mitarbeiter dieser Detektei wurden dann – nach der Darstellung der Beklagten – so tätig, wie dies die Beklagte auf den Seiten 2 ff des Schriftsatzes vom 12.08.1998 ausgeführt hat (= Bl. 16 ff d.A.). Auf die Einsatzberichte der Detektei vom 23.05.1998 – über den Einsatz vom 19.05.1998 – und vom 29.05.1998 – über den Einsatz vom 26.05.1998 – (Bl. 30 bis 35 d.A.) wird ebenso Bezug genommen wie auf die Rechnungen der Detektei vom 23.05.1998 und 29.05.1998 nebst jeweiliger Spezifikation und Kostenaufstellung vom 23.05.1998 und 29.05.1998 (Bl. 107 ff d.A.). Mit dem Schreiben vom 27.05.1998 kündigte die Beklagte dem Kläger „außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung”. Das Arbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen und – auf die Widerklage der Beklagten – den Kläger verurteilt, an die Beklagte DM 8.917,03 (Detektivkosten nebst Zinsen) zu zahlen.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Koblenz – Ausw. Kammern Neuwied – vom 02.02.1999 – 5 Ca 1265/98 N – (dort Seite 3 ff = Bl. 61 ff d.A.). Gegen das ihm am 31.03.1999 zugestellte Urteil vom 02.02.1999 – 5 Ca 1265/98 N – hat der Kläger am 21.04.1999 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Die Berufung richtet sich gegen die aufgrund der Widerklage der Beklagten erfolgte Verurteilung des Klägers. Zur Berufungsbegründung trägt der Kläger vor, dass er mit Detektivkosten in Höhe von DM 8.917,03 in keiner Weise habe rechnen können. Dass solche Beträge in einem Fall, wie dem vorliegenden, anfielen, liege außerhalb der Wahrscheinlichkeit. Der Kläger bestreitet, dass er sich einer groben Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten schuldig gemacht habe. Er habe lediglich seiner Ehefrau im Lebensmittellädchen geholfen, – was unter Eheleuten – so meint der Kläger – üblich sein dürfte. Der Kläger wirft der Beklagten vor, in erheblichem Umfang gegen die Schadensminderungs- und Schadensabwendungspflicht verstoßen zu haben. Die Beklagte hätte sich nur insoweit der Einschaltung der Detektei bedienen dürfen, soweit dies zum Nachweis der Mithilfe des Klägers im Laden der Ehefrau erforderlich und angemessen gewesen sei. Der Kläger hält die Einschaltung der Detektei für völlig unnötig. Es hätte auf jeden Fall ausgereicht, wenn Mitarbeiter aus der Personalabteilung oder einer anderen Abteilung der Beklagten zur üblichen Tages- und Arbeitszeit sich hin und wieder in dem Gemüseladen der Ehefrau des Klägers umgesehen hätten. Dann wäre der Kläger unweigerlich hin und wieder angetroffen und beim Arbeiten gesichtet worden. Wäre der Kläger durch einen Mitarbeiter der Beklagten während üblicher Geschäftszeiten beim Arbeiten im Gemüseladen erblickt worden, dann hätte er sich nicht auf die Behauptung zurückziehen können, er hätte dort überhaupt nicht gearbeitet. Um einen solchen Nachweis zu führen, bedürfe es nicht einer umfangreichen Aktivität seitens einer Detektei, – die keine Kosten scheue und die natürlich ein gesteigertes Interesse daran habe (und haben könne) die Kosten in die Höhe zu schrauben. Zumindest hätten die Aktivitäten der Detektei nach den ersten Erkenntnissen eingestellt werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 19.04.1999 (Bl. 80 ff d.A.) und vom 14.06.1999 (Bl. 113 f d.A.). Das im letzten Absatz des Schriftsatzes vom 14.06.1999 (dort Seite 2 = Bl. 114 d.A.) enthaltene Bestreit...

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