Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung bei Umwandlung eines Halbtags- in einen Ganztagsarbeitsplatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine ordentliche Kündigung ist nicht aus "dringenden" betrieblichen Gründen im Sinne von § 1 Abs 2 Satz 1 KSchG bedingt, wenn der Arbeitgeber einem halbtags beschäftigten Arbeitnehmer kündigt, weil er aus betrieblichen Gründen den vom zu kündigenden Arbeitnehmer besetzten Halbarbeitsplatz in einen Ganztagsarbeitsplatz umwandeln will. In diesem Fall hat der Arbeitgeber zuerst zu versuchen, vor der Kündigung der vorhandenen Halbtagskraft, die aus familiären Gründen nicht ganztags arbeiten kann, eine weitere Halbtagskraft einzustellen.

2. Etwas anderes gilt dann, wenn die Einstellung einer weiteren Halbtagskraft für den Betrieb technisch, organisatorisch oder wirtschaftlich nicht tragbar ist. Solche Gründe hat im Kündigungsschutzprozeß der Arbeitgeber darzulegen.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt - 2 AZR 337/88.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 446379

DB 1988, 2263-2264 (LT1-2)

AiB 1992, 344 (S1)

Gewerkschafter 1989, Nr 2, 38-38 (T)

NZA 1989, 273-274 (LT1-2)

RzK, I 5c 27 (L1-2)

EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 68 (S1-2)

LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 16 (ST1-2)

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