Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung bei Umwandlung eines Halbtags- in einen Ganztagsarbeitsplatz
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine ordentliche Kündigung ist nicht aus "dringenden" betrieblichen Gründen im Sinne von § 1 Abs 2 Satz 1 KSchG bedingt, wenn der Arbeitgeber einem halbtags beschäftigten Arbeitnehmer kündigt, weil er aus betrieblichen Gründen den vom zu kündigenden Arbeitnehmer besetzten Halbarbeitsplatz in einen Ganztagsarbeitsplatz umwandeln will. In diesem Fall hat der Arbeitgeber zuerst zu versuchen, vor der Kündigung der vorhandenen Halbtagskraft, die aus familiären Gründen nicht ganztags arbeiten kann, eine weitere Halbtagskraft einzustellen.
2. Etwas anderes gilt dann, wenn die Einstellung einer weiteren Halbtagskraft für den Betrieb technisch, organisatorisch oder wirtschaftlich nicht tragbar ist. Solche Gründe hat im Kündigungsschutzprozeß der Arbeitgeber darzulegen.
Orientierungssatz
Revision eingelegt - 2 AZR 337/88.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 446379 |
DB 1988, 2263-2264 (LT1-2) |
AiB 1992, 344 (S1) |
Gewerkschafter 1989, Nr 2, 38-38 (T) |
NZA 1989, 273-274 (LT1-2) |
RzK, I 5c 27 (L1-2) |
EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 68 (S1-2) |
LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 16 (ST1-2) |
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