Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufklärungspflicht, Kurzarbeit, Kündigung, Probezeit, Schadensersatz, Vertragsverhandlungen. Aufklärungspflicht der Arbeitgeberin bei Vertragsverhandlungen. unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei Anordnung von Kurzarbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Es besteht keine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei Vertragsverhandlungen eine wirtschaftliche Bedrängnis zu offenbaren, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens die Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht gefährdet.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1 S. 1, § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Entscheidung vom 27.04.2012; Aktenzeichen 8 Ca 2101/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.04.2012 - 8 Ca 2101/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.

Der am 11. April 1974 geborene, verheiratete und gegenüber zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Firma P. Engineering Systems AG in D. beschäftigt. Dort bezog er ausweislich der Abrechnung seines Vorarbeitgebers für den Monat Oktober 2010 (Bl. 113 d.A.) ein Gesamt-Bruttoentgelt in Höhe von 5.545,00 EUR (Fix-Gehalt in Höhe von 4.667,00 EUR brutto zzgl. eines variablen Gehaltsbestandteils in Höhe von 583,00 EUR brutto und eines Betrags in Höhe von 295,00 EUR brutto für die Nutzung des Dienstwagens).

Die Beklagte beauftragte im August 2010 Herrn H. mit der Vermittlung eines Mitarbeiters für ihren Vertrieb, woraufhin zwischen den Parteien Vertragsverhandlungen geführt wurden. Im Betrieb der Beklagten waren damals insgesamt 16 Arbeitnehmer beschäftigt, davon acht Arbeitnehmer in der Abteilung Systemberatung/Technik, für die in der Zeit von März 2010 bis Juni 2011 Kurzarbeit angeordnet war. Die Abteilung Vertrieb hat die Aufgabe, die Abteilung Systemberatung/Technik mit Dienstleistungsaufträgen zu versorgen, Projekte mit Handelsware und Dienstleistungen zu generieren und marketingtechnische Aktivitäten zur Bekanntmachung des Unternehmens zu veranlassen. Diese Aktivitäten haben das gemeinsame Ziel, eine möglichst hohe Auslastung der Abteilung Systemberatung/Technik zu erreichen. Nach entsprechendem Hardwareverkauf über die Außendienstmitarbeiter des Vertriebs wird im Rahmen der Einrichtung und Betreuung der jeweiligen Systeme durch die Abteilung Systemberatung/Technik der Hauptumsatz der Beklagten erwirtschaftet, weil die Marge im Hardwareverkauf äußerst gering ist. Im Rahmen der zwischen den Parteien geführten Vertragsverhandlungen wurde von Seiten der Beklagten weder der Kläger noch der von ihr beauftragte Personalvermittler H. auf die angeordnete Kurzarbeit in der Abteilung Systemberatung/Technik hingewiesen. Der Beklagten war bekannt, dass der Kläger noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand. Am 3. November 2010 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 17 - 20 d.A.), der u.a. folgende Regelungen enthält:

"§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

(1) Der Mitarbeiter tritt mit Wirkung vom 01.01.2011 in die Dienste der Firma. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

(2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit können die Vertragspartner das Arbeitsverhältnis mit gesetzlicher Frist kündigen.

§ 2 Tätigkeit

(1) Der Mitarbeiter wird im Bereich Vertrieb als Key Account Manager angestellt.

(...)

§ 4 Vergütung

(1) Der Mitarbeiter erhält für seine vertragliche Tätigkeit innerhalb der Probezeit ein festes Jahresbruttogehalt von 63.000,00 EUR. Die Vergütung ist in zwölf Teilbeträgen jeweils am Letzten eines Monats fällig. Mit der Vergütung sind sämtliche, von der Firmenleitung angeordneten, Überstunden abgegolten.

(2) Der Mitarbeiter erhält innerhalb der Probezeit bei Überschreitung des Margenziels einen variablen Gehaltsanteil. Die Regelung des variablen Gehaltsanteils ist in der Anlage "Ziel- und Provisionsvereinbarung innerhalb der Probezeit, 01.01.2011 - 30.06.2011" vereinbart.

(3) Der Mitarbeiter erhält für seine vertragliche Tätigkeit nach Ablauf der Probezeit ein festes Jahresbruttogehalt von 63.000,00 EUR. Die Vergütung ist in zwölf Teilbeträgen jeweils am Letzten eines Monates fällig. Mit der Vergütung sind sämtliche, von der Firmenleitung angeordneten, Überstunden abgegolten.

(4) Der Mitarbeiter erhält nach Ablauf der Probezeit einen variablen Jahresbruttogehaltsanteil in Höhe von 27.000,00 EUR bei 100% Zielerreichung. Die Ziele werden jährlich zum 01.04. beginnend mit dem Geschäftsjahr festgelegt.

(...)"

In der Anlage zum Arbeitsvertrag der Parteien vom 3. November 2010 (Bl. 59, 60 d.A.) heißt es u.a.:

"Ziel- und Provisionsvereinbarung innerhalb der Probezeit, 01.01.2011-30.06.2011

§ 1 Zielvereinbarung

(1) Für den Zeitraum der Probezeit vereinbaren die Vertragsparteien ein Margenziel in Höhe von 42.525,00 Euro.

Das Margenziel ergibt sich aus dem Verkauf von Hard-,...

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