Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschlussverbot. Befristeter Arbeitsvertrag einer Arbeitsvermittlerin in kommunalem Zentrum für Arbeit. Wiedereinstellungsanspruch bei Ablauf des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Verbot, einen befristeten Arbeitsvertrag ohne einen Sachgrund abzuschließen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, gilt nicht, wenn das frühere Arbeitsverhältnis länger als 3 Jahre zurückliegt (Anschluss an BAG v. 06.04.2011 - 7 AZR 716/09).

2. Im Einzelfall kann trotz wirksamer Befristungsabrede eine Verpflichtung des Arbeitgebers bestehen, mit der Arbeitnehmerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

 

Normenkette

TzBJG § 14 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1, 2 Sätze 1-2; BGB § 611 Abs. 1; TV-BA § 33 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 27.03.2012; Aktenzeichen 2 Ca 1527/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27.03.2012 - 2 Ca 1527/11 - abgeändert.

Die Klage der Klägerin wird in ihren Hauptanträgen abgewiesen.

Die Beklagte wird auf den Hilfsantrag verurteilt, die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.2012 entsprechend den Konditionen des Arbeitsvertrages vom 03.03.2011 in Verbindung mit dem Schreiben der Beklagten vom 31.08.2011 wieder einzustellen.

Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede bzw. um Wiedereinstellung.

Die Klägerin war in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2007 bereits mit Arbeitsvertrag für die Beklagte tätig. Sie schloss mit weiterem Arbeitsvertrag vom 03.03.2011 befristet für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.2011 für eine Beschäftigung als "Arbeitsvermittlerin im Bereich SGB II" einen befristeten Arbeitsvertrag ab. Im Arbeitsvertrag ist in § 1 vereinbart, dass die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden eingestellt wird. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung. Die Klägerin wurde eingruppiert in der Tätigkeitsebene IV. Nach § 6 sind Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich etwaiger Nebenabreden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gelte auch, wenn auf das Erfordernis der Schriftform verzichtet werden soll. In § 7 ist geregelt, dass keine Nebenabrede vereinbart war.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bl. 7 und 8 der Gerichtsakten verwiesen.

In einem Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die Ablichtung Bl. 9 und 10 der Gerichtsakten Bezug genommen wird, ist als Befristungsgrund ein vorübergehender betrieblicher Bedarf gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG genannt.

Die Klägerin bewarb sich auf die intern ausgeschriebene Stelle als Beauftragte für Chancengleichheit in entsprechender Anwendung des § 18e SGB II. Nachdem sie ein Bewerbungsverfahren durchlief, übernahm die Klägerin diese neue Aufgabe. Mit Schreiben vom 31. August 2011 wurde der Klägerin mit Wirkung vom 01.09.2011 vorübergehend für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit der Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsplatz in der Agentur für Arbeit B-Stadt übertragen. Die Tätigkeit wurde vorübergehend dem Tätigkeits- und Kompetenzprofil Fachexperte/-in III bewertet. Die Klägerin wurde nach dem Inhalt dieses Schreibens mit 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt eingesetzt. Mit dem verbleibenden Anteil der Arbeitszeit wurden ihr die Aufgaben der Arbeitsvermittlerin Ü25 SGBII übertragen.

Mit am 24. November 2011 per Fax und am 28. November 2011 schriftsätzlich eingegangener Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag nicht am 31.12.2011 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. Weiter hat sie die Feststellung eingeklagt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände beendet, sondern über den 31.12.2011 hinaus fortbesteht und Weiterbeschäftigung über den 31.12.2011 hinaus zu unveränderten Bedingungen in B-Stadt als Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt gemäß dem Schreiben vom 31. August 2011 und dem Arbeitsvertrag vom 03.03.2011 gefordert.

Sie hat sich auf die Rechtsunwirksamkeit der Befristungsabrede berufen.

Mit Schriftsatz vom 24.02.2012 - eingegangen per Fax am 27.02.2012 und im Original am 01.03.2012 - hat die Klägerin hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1. die Verurteilung erstrebt, sie mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wieder entsprechend der Konditionen des Arbeitsvertrages...

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