Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines Wiedereinstellungsanspruchs nach Eigenkündigung des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers besteht regelmäßig kein Bedürfnis für ein Korrektiv in Form eines Wiedereinstellungsanspruchs aus § 242 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 313

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 27.04.2017; Aktenzeichen 8 Ca 2120/16)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.04.2017, Az.: 8 Ca 2120/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Gründe

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz allein noch über einen befristeten Wiedereinstellungsanspruch sowie Schadensersatzansprüche der Klägerin.

Die 1965 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 01.01.1989 als kaufmännische Angestellte am Standort L. beschäftigt. Sie arbeitete zuletzt in Teilzeit mit einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden und verdiente inklusive Leistungs- und Betriebszulage monatlich 1.573,78 EUR brutto.

Der US-amerikanische Mutterkonzern der Beklagten hatte entschieden, den Betrieb in L. zum 31.12.2016 vollständig zu schließen. Hierüber wurde am 09.12.2015 ein Interessenausgleich und Sozialplan (Bl. 7 ff. d. A.) mit dem Betriebsrat der Beklagten abgeschlossen.

Sodann schloss die Klägerin am 28.01.2016 auf der Grundlage dieses Interessenausgleichs und Sozialplans eine dreiseitige Vereinbarung (Bl. 243 ff. d, A,) ab, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien einvernehmlich zum 31.12.2016 enden und die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 in eine Transfergesellschaft wechseln sollte.

Das anschließende Verfahren beim Arbeitsgericht Ludwigshafen unter dem Aktenzeichen 8 Ca 522/16, mit dem die Klägerin die Berechnung ihrer Sozialplanabfindung auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung begehrte, endete durch mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.07.2016 (Bl. 99 ff. d.A.) festgestellten Vergleich. Der Vergleich beinhaltete die Einigung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.12.2016 anlässlich der Betriebsschließung aus betriebsbedingten Gründen enden werde, wobei das Recht der Klägerin auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 des Sozialplans unberührt bleiben sollte. Ferner enthielt der Vergleich einen Verzicht der Klägerin auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft und einer Verständigung zur Höhe der Sozialplanabfindung.

Mit Schreiben vom 24.07.2016 (Bl. 102 d. A.) kündigte die Klägerin sodann unter Ausnutzung der Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung gemäß § 5 des Sozialplans vom 09.12.2015 das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.08.2016.

Die Zeitung "D. R." veröffentlichte am 05.10.2016 einen Artikel (Bl. 40 d. A.), wonach rund 50 der 255 Mitarbeiter des Werkes noch bis Mitte 2017 bei der Beklagten tätig sein könnten, um Chemiepumpen zu bauen. Hintergrund hierfür war, dass die Produktpalette der Magnetpumpen im Unternehmensbereich P+, deren Fertigung die Konzernmutter nach Spanien verlagern wollte, von den Mitarbeitern in Spanien nicht im vorgesehenen Zeitplan übernommen werden konnte.

Am 24.10.2016 verständigte sich die Beklagte mit ihrem Betriebsrat auf eine Ergänzungsvereinbarung zum Interessenausgleich und Sozialplan vom 09.12.2015 (Bl. 41 ff. d. A.) wegen eines abweichend von den ursprünglichen Planungen für insgesamt ca. 50 Mitarbeiter des Bereichs P+ und der zentralen Servicebereiche bis zum 30.06.2017 am Standort gegebenen weiteren Beschäftigungsbedarfs.

Mit Schreiben vom 08.11.2016 (Bl. 46 d. A.) machte die Klägerin vergeblich gegenüber der Beklagten geltend, entweder im Wege des Nachteilsausgleichs eine Abrechnung und Nachzahlung der Sozialplanabfindung auf Basis des Schließungsdatums 30.06.2017 zu erhalten oder ein Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vom 01.01.2017 bis 30.06.2017 auf Teilzeitbasis angeboten zu bekommen.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 27.04.2017 - Az.: 8 Ca 2120/16 (Bl. 166 ff. d. A.) Bezug genommen.

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgerichts die Klage, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass die Klägerin weder einen Anspruch auf befristete Wiedereinstellung für den Zeitraum 01.05.2017 bis 30.06.2017 noch auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Vergütung für die Monate Januar 2017 bis April 2017 habe. Dem Wiedereinstellungsanspruch stünde bereits entgegen, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung mit Schreiben vom 08.11.2016 das Arbeitsverhältnis bereits über 2 Monate beendet gewesen sei. Zum ursprünglich begehrten Wiedereinstellungszeitpunkt 01.01.2017 sei das Arbeitsverhältnis sogar schon über 4 Monate beendet gewesen. Die vertraglichen Interess...

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