Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfordernis der Abmahnung eines vertragwidrigen Verhaltens vor Ausspruch der Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Auf Pflichtverletzungen im Leistungsbereich kann eine Kündigung regelmäßig nur nach vorheriger vergeblicher Abmahnung gestützt werden (herrschende Meinung). Dies hat seinen inneren Grund in der der Abmahnung innewohnenden Warnfunktion und ist zugleich Ausfluß des das Kündigungsrecht beherrschenden ultima ratio-Prinzips. Aus diesen Funktionen der Abmahnung folgt für das Kündigungsrecht des Arbeitgebers zweierlei:

a. Die Abmahnung muß berechtigt sein, dh die ihr zugrundeliegenden Vorfälle müssen sich ereignet und dem Arbeitgeber ein Recht zur Abmahnung gegeben haben. Von einer unberechtigten Abmahnung dürfen keine rechtlichen Nachteile ausgehen; sie erfüllt daher auch nicht eine rechtlich anzuerkennende Warnfunktion.

Im Streitfall hat der Arbeitgeber die Berechtigung der Abmahnung darzulegen und zu beweisen.

b. Des weiteren muß die Abmahnung einem Fehlverhalten gegolten haben, das auf einer Ebene mit der zum Anlaß der Kündigung genommenen Vertragswidrigkeit liegt. Denn wenn die Abmahnung zur Einstellung des gerügten Verhaltens führt, hat sie grundsätzlich ihre Funktion erfüllt und kann für weitergehende Sanktionen keine Handhabe mehr geben. Etwas anderes kann gelten, wenn die Abmahnung mehrere, verschiedenartige Vertragsverletzungen zum Gegenstand hat oder Ausdruck einer allgemeinen Unzufriedenheit mit dem Leistungs- oder Ordnungsverhalten des Arbeitnehmers ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 445882

DB 1983, 1554-1555 (L1)

ArbuR 1983, 312-312 (L1)

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