Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Leiters eines Kindergartens gegen Zahlung einer Abfindung

 

Leitsatz (redaktionell)

Steht fest, dass das Verhältnis zwischen dem Leiter eines Kindergartens und den ihm unterstellten Erzieherinnen derart zerrüttet ist, dass eine den Kindergartenzwecken dienliche weitere Zusammenarbeit ausgeschlossen ist und liegen die Gründe hierfür jedenfalls überwiegend in Verhaltensweisen des Leiters, erweist sich die ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses aber als sozial ungerechtfertigt, so ist das Arbeitsverhältnis gem. § 9 Abs. 1 S. 2 KschG gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

 

Normenkette

KSchG § 13 Abs. 3, § 9 Abs. 1 S. 2; MVG-EKD § 38 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 168; ZPO § 138 Abs. 1-2, § 373

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Entscheidung vom 07.03.2019; Aktenzeichen 6 Ca 551/18)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.03.2019 - 6 Ca 551/18 - abgeändert, soweit es dem Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben und den Auflösungsantrag zurückgewiesen hat:

    Auf den Auflösungsantrag der Beklagten wird das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.09.2018 aufgelöst und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 4.100,00 EUR brutto zu zahlen.

    Die Klage wird hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags abgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

  • III.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über den Auflösungsantrag der Beklagten und den Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers.

Der 1970 geborene Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 7. November 2016 seit dem 1. Februar 2017 als Leiter des Kindergartens C. beschäftigt. Er übte diese Tätigkeit von Februar bis Juni 2017 tatsächlich aus und war dann in der Folgezeit bis zum 31. Mai 2019 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 1. Februar 2019 wurde beim ihm mit Wirkung zum 20. Juli 2018 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.

Mit E-Mail vom 22. Juni 2018 unterrichtete die Beklagte die Mitarbeitervertretung unter Verweis auf das bereits geführte Gespräch über die von ihr beabsichtigte ordentliche Kündigung des Klägers. Am 3. Juli 2018 verweigerte die Mitarbeitervertretung die Zustimmung zur Kündigung und begründete dies mit E-Mail vom 4. Juli 2018. Daraufhin wandte sich die Beklagte per E-Mail am 4. Juli 2018 erneut an die Mitarbeitervertretung und führte darin weiter aus, dass sie eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht für möglich halte und ihm fristgerecht kündigen wolle. In einem gemeinsamen Schreiben der Mitarbeiterinnen des Kindergartens an die Mitarbeitervertretung vom 9. Juli 2018, das von sieben Erzieherinnen unterzeichnet ist, führten diese im Einzelnen aus, dass aufgrund der beschriebenen Verhaltensweisen des Klägers das Verhältnis zerrüttet sei und sie mit dem Kläger aus den angeführten Gründen nicht mehr zusammenarbeiten wollten. Mit E-Mail vom 25. Juli 2018 beantragte die Beklagte erneut die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu der von ihr beabsichtigten Kündigung des Klägers und verwies dabei u.a. auf das Schreiben des Teams der Mitarbeiterinnen an die Mitarbeitervertretung und den Brief des Elternausschusses vom 23. Juli 2018. Mit Schreiben vom 9. August 2018 teilte die Mitarbeitervertretung der Beklagten den in ihrer Sitzung vom 9. August 2018 gefassten Beschluss mit, dass sie ihre Zustimmung zu der geplanten Kündigung des Klägers nicht verweigern könne.

Daraufhin kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 9. August 2018, dem Kläger am 11. August 2018 zugegangen, ordentlich zum 30. September 2018. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner beim Arbeitsgericht am 20. August 2018 eingegangenen Kündigungsschutzklage gewandt und seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens begehrt. Im Kammertermin vom 22. November 2018 vor dem Arbeitsgericht wies der Kläger die Beklagte erstmals darauf hin, dass er bereits vor Zugang der Kündigung einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt habe.

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 7. März 2019 - 6 Ca 551/18 - und die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche ordentliche Kündigung vom 9. August 2018, zugegangen am 11. August 2018, nicht zum 30. September 2018 enden wird,
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände enden wird, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30. September 2018 hinaus fortbesteht,
  3. die Beklagte zu verurt...

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