Entscheidungsstichwort (Thema)

Elternzeit. Testamentsvollstreckung. Untersagung einer Nebentätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die von einem Mitarbeiter einer Sparkasse ausgeübte Nebentätigkeit als Testamentsvollstrecker ist geeignet, berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

2. Der in § 3 Abs. 3 S. 2 TVöD enthaltene tarifliche Verbotsvorbehalt für Nebentätigkeiten besteht selbstständig neben dem Zustimmungserfordernis für eine Nebentätigkeit während der Elternzeit in § 15 Abs. 4 S. 3 BEEG. Er wird von der Zustimmungsfiktion nach § 15 Abs. 4 S. 4 BEEG nicht erfasst.

 

Normenkette

BEEG § 15; TVöD § 3; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 13.10.2009; Aktenzeichen 6 Ca 548/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 13.10.2009 – 6 Ca 548/09 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Bankkauffrau. Sie ist seit dem 15.08.1984 (– zuletzt als Filialdirektorin –) bei der Beklagten beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag v. 02.02.1987, Bl. 7 f. d.A.). Im Anschluss an die Geburt ihres Kindes T. P. (14.07.2008) befindet sich die Klägerin seit dem 21.09.2008 in Elternzeit. Aufgrund des Verlängerungsantrages der Klägerin vom 25.11.2009 wird die (zunächst bis zum 31.03.2010 in Anspruch genommene) Elternzeit nunmehr am 13.07.2011 enden. Nach näherer Maßgabe der Angaben, die im Formularschreiben vom 23.02.2009 enthalten sind (Bl. 11 d.A.: „Anzeige einer Nebentätigkeit gemäß § 3 Abs. 3 TVöD”), teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie beabsichtige, ab dem 01.04.2009 eine nebenberufliche Tätigkeit als Testamentsvollstrecker (gewerbliche Tätigkeit) auszuüben in einem zeitlichen Umfang von maximal 20 Stunden monatlich.

Im Anschluss an ein Telefonat des Abteilungsdirektors C. mit der Klägerin (vom 03.04.2009) äußerte sich die Klägerin mit dem Schreiben vom 21.04.2009 (Bl. 12 d.A.) gegenüber der Beklagten dahingehend, dass sie ihren Antrag (vom 23.02.2009) aufrechthalte und um baldmögliche Entscheidung und Mitteilung bitte (– s. zum Geschehensablauf/zur Behandlung des Antrages der Klägerin im Einzelnen die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten unter Ziffer I. des Schriftsatzes der Beklagten vom 15.01.2010 dort S. 2 f. = Bl. 93 f. d.A.). Mit dem Schreiben vom 11.05.2009 (Bl. 48 f. d.A.) unterrichtete die Beklagte den Personalrat darüber, dass die Beklagte beabsichtige, der Klägerin die angezeigte Nebentätigkeit zu untersagen. Unter dem 18.05.2009 erteilte der Personalrat dazu seine Zustimmung (s. Bl. 50 d.A.). Mit dem Schreiben vom 25.05.2009 (Bl. 13 f d.A.) untersagte die Beklagte der Klägerin die Ausübung der (mit dem Schreiben vom 23.02.2009) angezeigten Nebentätigkeit.

Ihren mit der Klage vom 08.06.2009 zunächst verfolgten Feststellungsantrag (s. Bl. 2 d..A.) hat die Klägerin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens so eingeschränkt, wie sich dies aus Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 30.09.2009 (Bl. 59 d.A.) ergibt.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 13.10.2009 – 6 Ca 548/09 – (dort Seite 2 ff. = Bl. 71 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors (Bl. 71 d.A.) hat das Arbeitsgericht in dem vorbezeichneten Urteil (mit der aus Bl. 74 d.A. ersichtlichen Begründung = S. 5 des Urteils) festgestellt, dass die Untersagung der Nebentätigkeit der Klägerin als Testamentsvollstreckerin auf gewerblicher Basis während ihrer Elternzeit durch die Beklagte unwirksam ist.

Gegen das am 19.10.2009 zugestellte Urteil vom 13.10.2009 – 6 Ca 548/09 – hat die Beklagte am 13.11.2009 Berufung eingelegt und diese am 18.01.2010 (– innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 24.11.2009, Bl. 90 d.A. –) mit dem Schriftsatz vom 15.01.2010 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 15.01.2010 (Bl. 92 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte entnimmt dem von ihr dort vorgetragenen Verhalten der Klägerin, dass die Klägerin auf die gesetzliche Frist des § 15 Abs. 4 S. 4 BEEG verzichtet habe. Darüber hinaus – so argumentiert die Beklagte unter Bezugnahme auf BAG vom 26.06.1997 – 8 AZR 506/95 – weiter – entspreche das Ergebnis des Arbeitsgerichts nicht dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 4 BEEG. Die Beklagte verweist darauf, dass die Klägerin keinen Antrag bei der Beklagten gestellt habe, während der Elternzeit in Teilzeit tätig zu werden. Die Klägerin beabsichtige auch nicht, bei einem anderen Arbeitgeber tätig zu werden. Daher – so meint die Beklagte – bedürfe es der Einhaltung der vierwöchigen Frist in Fällen der vorliegenden Art nicht. Sodann führt die Beklag...

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