Entscheidungsstichwort (Thema)

Auszubildende. Dreiwochenfrist. Prozesskostenhilfe. Schlichtungsausschuss. Weiterbeschäftigung. Prozesskostenhilfe für ein im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgtes Weiterbeschäftigungsbegehren einer Auszubildenden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Besteht für Streitigkeiten betreffend ein Berufsausbildungsverhältnis ein Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG, so findet bei einer außerordentlichen Kündigung des Berufausbildungsvertrags die Klagefrist nach § 4 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG keine Anwendung. Das Recht zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage unterliegt dann nur der Verwirkung.

2. Einem Antrag auf Erlass einer auf Weiterbeschäftigung des Auszubildenden, trotz außerordentlicher Kündigung, gerichteten einstweiligen Verfügung fehlt eine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn bei Stellung des Antrags das Berufsausbildungsverhältnis, unabhängig von der Kündigung, wegen seiner Befristung beendet war.

 

Normenkette

ArbGG § 111; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 23.04.2007; Aktenzeichen 2 Ga 6/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23. April 2007 – 2 Ga 6/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23. April 2007 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für ihre am 27. März 2007 eingeleitete einstweilige Verfügung auf weitere Ausbildung und Tätigwerden ihres bis 31. Januar 2007 abgeschlossenen Berufsausbildungsverhältnisses zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe erst nach mehr als sechs Monaten seit der fristlosen Kündigung den Schlichtungsausschuss angerufen. Damit sei das Klagerecht verwirkt. Die Drei-Wochen-Frist könne für die Konkretisierung des Verwirkungstatbestandes herangezogen werden, weil eine rasche Klärung der Wirksamkeit der Kündigung im beiderseitigen Interesse gelegen habe.

Gegen den am 30. April 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 03. Mai 2007 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Zu ihrer Begründung führt sie aus, das im Rahmen der Verwirkung zu beachtende Zeitmoment und das Umstandsmoment seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein Zeitablauf von fünf Monaten könne nicht als erheblich angesehen werden. Tatsache sei, dass sich der Unterzeichner bei Mandatsaufnahme, im Dezember 2006 sofort telefonisch mit der Beklagten, zwecks Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung in Verbindung gesetzt habe. Insoweit käme es nicht auf die Anrufung des Schlichtungsausschusses an, sondern auf den Zeitpunkt, wo die Beklagtenseite gewusst habe, dass die Kündigung so nicht hingenommen werden würde. Sie – die Klägerin – sei über den gesamten Zeitraum auch krankgeschrieben und psychisch nicht in der Lage gewesen, ihren Anspruch gegenüber der Beklagten insoweit zum Ausdruck zu bringen. Sie habe auch gegenüber der Beklagten nicht den Eindruck erweckt, dass sie ihren Anspruch in Zukunft nicht mehr geltend machen würde. Die Beklagte habe auch zu entsprechenden Dispositionen ihrerseits nichts vorgetragen. Der Zeitablauf habe für den vorliegenden Rechtsstreit keine Auswirkungen, die aus Sicht der Beklagten negativ gesehen werden könnten. Die speziellen Verhältnisse des Ausbildungsverhältnisses seien zu berücksichtigen. Es könne insoweit nicht die spezielle Frist gelten, die ansonsten für eine Kündigungsschutzklage vorgesehen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch k e i n e n Erfolg.

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden nimmt die Beschwerdekammer zunächst voll umfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses.

Die Angriffe der Beschwerde sind nicht geeignet, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.

Für das verfolgte Weiterbeschäftigungsbegehren wäre der rechtliche Bestand des Ausbildungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens maßgeblich. Dieser ist mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegeben. Denn die außerordentliche Kündigung der Verfügungsbeklagten vom 17. Juli 2006 (Blatt 6 d. A.) ist durch die nichtrechtzeitige Anrufung des Schlichtungsausschusses rechtswirksam geworden. Zwar ist mit der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Drei-Wochen-Frist der §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht für die Anrufung des Schlichtungsausschusses gilt, der Zeitraum jedoch für die Konkretisierung des Verwirkungstatbestandes herangezogen werden könne, weil eine schnelle Klärung der Wirksamkeit der aus...

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