Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der betrieblichen Berufsbildung im Sinne von § 98 Abs. 1 BetrVG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Übertragung von bestimmten Zusatzaufgaben der nächsten Hierarchieebene auf Sales Advisors der untersten Hierarchieebene stellt keine betriebliche Berufsbildungsmaßnahme i.S. von § 98 Abs. 1 BetrVG dar und bedarf daher nicht der Zustimmung des Betriebsrats. Dies folgt bereits daraus, dass die jeweils erteilte Einweisung bei der Übertragung der Aufgaben keine Maßnahme darstellt, bei der die Arbeitgeberin in systematischer, lehrplanartiger Weise Kenntnisse vermittelt.

 

Normenkette

BetrVG § 98 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 21.06.2016; Aktenzeichen 2 BV 6/16)

 

Tenor

  • I.

    Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 21. Juni 2016 - Az: 2 BV 6/16 - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A

Die Beteiligten streiten darüber ob die Arbeitgeberin eine mitbestimmungspflichtige betriebliche Bildungsmaßnahme in der Filiale T durchführt.

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit Hauptsitz in H, das in Deutschland etwa 400 Filialen betreibt, die jeweils als eigenständige Betriebe iSd. des Betriebsverfassungsgesetzes organisiert sind. Der Antragsteller ist der in der Filiale T gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihren Filialen Mitarbeiter auf verschiedenen Hierarchieebenen. Auf der ersten Hierarchieebene befinden sich die sog. Sales Advisors, Verkäufer ohne erweiterte Befugnisse, auf der nächsthöheren Stufe die Department Manager, dh. Abteilungsleiter mit Umsatz-, Mitarbeiter- und Rentabilitätsverantwortung. Zwischen den beiden Hierarchieebenen sind die sog. Department Manager Assistants angesiedelt, die an die Aufgaben eines Department Managers herangeführt werden. Wegen der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Department Manager und der Department Manager Assistants im Einzelnen wird auf die jeweilige Stellenbeschreibung (Bl. 9 ff. d. A. und Bl. 14 ff. d. A.) verwiesen.

Die Arbeitgeberin hat in der Vergangenheit einzelnen Sales Advisors folgende Aufgaben übertragen, die in den Aufgabenbereich der Department Manager bzw. der Department Manager Assistants fielen: Tagespläne schreiben, Mini-Meetings mit Mitarbeitern halten, "Countern", Schließgänge durchführen, Personaleinsatzpläne erstellen, Bewerbungsgespräche führen, Kassenbefugnisse: Reklamationen und Personaleinkäufe durchführen, Kundengespräche in Problemfällen führen. Jedenfalls seit Juni 2015 wird lediglich noch beim sog. "Countern" unter Umständen als zweite Person zum Nachzählen des aus der Kasse entnommenen Geldes ein Sales Advisor hinzugezogen. Die Arbeitgeberin erwägt, auch zukünftig die Tätigkeiten "Schließgänge durchführen" und "Kassenbefugnisse" (Reklamation und Personaleinkauf) an Sales Advisors zu übertragen, teilweise hat sie dies nach der erstinstanzlichen Entscheidung in vorliegendem Verfahren auch getan.

Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, die Übertragung der Tätigkeiten an Sales Advisors stelle eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung iSd. § 98 BetrVG dar. Die mit dem Regelungsgegenstand "Betriebliche Bildungsmaßnahmen für die Filiale T (741)" eingesetzte Einigungsstelle beschloss mit Spruch vom 22. Januar 2016, dass die Einigungsstelle für den Regelungsgegenstand "Betriebliche Bildung/ Berufsbildungsmaßnahme" unzuständig sei. Der Spruch wurde dem Betriebsrat am 09. Februar 2016 zugestellt.

Der Betriebsrat hat am 23. Februar 2016 beim Arbeitsgericht Trier vorliegendes Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs und des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts verfolgt.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Einigungsstelle sei insoweit fortzusetzen, als bei der Übertragung der Zusatzaufgaben tatsächlich ein Rechtsverhältnis bestehe, das seiner zwingenden Mitbestimmung unterliege. Die nicht in den eigentlichen Arbeitsbereich eines Sales Advisors fallenden Zusatzaufgaben vermittelten den MitarbeiterInnen gezielt Kenntnisse und Erfahrungen, die sie zur Ausübung einer späteren Tätigkeit auf den Beförderungsstellen als Department Manager Assistants oder Department Manager erst befähigten bzw. es ihnen ermöglichen, die für diese Positionen erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten. Damit steige ihre Eignung für diese Stellen und letztlich ihre Aufstiegschancen. Die erforderliche Systematik der betrieblichen Bildungsmaßnahme sei bereits darin zu erkennen, dass die Arbeitgeberin die Zusatzfunktionen wiederholt und zielgerichtet übertragen habe und damit eine Qualifizierung der begünstigten Mitarbeiter für spätere, höherwertige Positionen erfolgt sei. Nach den Vorgaben der Arbeitgeberin durchliefen Department Manager Assistants ausweislich der Aufgabenbeschreibung (Bl. 17 ff. d. A.) ein ca....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge