Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Entscheidung über die Besetzung einer Einigungsstelle

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens trifft das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht keine eigene Ermessensentscheidung hinsichtlich der Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle. Denn die Beschwerde dient lediglich der Überprüfung der erstinstanzlichen Ermessensentscheidung, nicht jedoch deren Ersetzung.

2. Die Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Vorsitzenden der Einigungsstelle stellt sich nicht deshalb als ermessensfehlerhaft dar, weil es sich um den Vorschlag des Betriebsrats handelt und der Arbeitgeber hiermit nicht einverstanden ist. Insbesondere steht einer Bestellung des vom Antragsteller vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden eine nur schlagwortartige Ablehnung durch den anderen Beteiligten nicht entgegen.

3. Die erforderliche Zahl der Beisitzer einer Einigungsstelle richtet sich nach der Komplexität des Regelungsgegenstandes und den sonstigen Besonderheiten des Einzelfalls. Im Regelfall sind zwei Beisitzer für jede Seite ausreichend. Die Tatsache, dass es um die Erarbeitung eines Sozialplans geht, begründet nicht die Notwendigkeit von mehr als zwei Beisitzern pro Seite.

 

Normenkette

ArbGG § 100; BetrVG § 76

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 09.05.2017; Aktenzeichen 2 BV 46/17)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin und die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 9.5.2017 - 2 BV 46/17 - werden zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die personelle Besetzung einer unstreitig zu bildenden betrieblichen Einigungsstelle.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

  1. als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema "Sozialplan zur beabsichtigten Betriebsstilllegung" Herrn Stephan E., Richter am Arbeitsgericht Mainz, zu bestellen,
  2. für die unter Ziffer 1 beantragte Einigungsstelle die Zahl der Beisitzer mit je fünf pro Seite festzulegen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

  1. als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema "Sozialplan zur beabsichtigten Betriebsstilllegung" Herrn Dr. Jan V., Richter am Arbeitsgericht Koblenz, zu bestellen,
  2. den Antrag des Antragstellers zu Ziffer 2, nach welchem die Einigungsstelle mit je fünf Beisitzern pro Seite besetzt werden soll, zurückzuweisen und festzulegen, dass die beantragte Einigungsstelle von jeweils zwei Beisitzern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite besetzt wird.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.05.2017 den Richter am Arbeitsgericht E. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt und die Anzahl der Beisitzer auf 2 für jede Seite festgesetzt.

Gegen den beiden Beteiligten am 12.05.2017 zugestellten Beschluss haben die Arbeitgeberin am 17.05.2017 und der Betriebsrat am 23.05.2017 Beschwerde eingelegt und diese jeweils zugleich begründet.

Die Arbeitgeberin macht zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den vom Betriebsrat vorgeschlagenen Richter am Arbeitsgericht E. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen, sei fehlerhaft, da sie - die Arbeitgeberin - diesem Vorschlag ausdrücklich bereits mit außergerichtlichem Schreiben vom 20.04.2017 entgegengetreten sei. Soweit das Arbeitsgericht konkrete Bedenken gegen die Person des von der Gegenseite vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden fordere, sei diese Auffassung unzutreffend. Richtig sei vielmehr, dass eine Person nur dann zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt werden könne, wenn sie tatsächlich das Vertrauen beider Betriebsparteien genieße. Insoweit bestehe ein weitreichender Ermessensspielraum des Arbeitsgerichts bei der Bestimmung der Person des Vorsitzenden. Daher könne auch ein schlichtes "nein" einer Betriebspartei dazu führen, dass das Arbeitsgericht einen Dritten als Vorsitzenden einsetze. Denn auch dann, wenn keine konkreten Einwendungen gegen den Kandidaten der jeweiligen Gegenseite vorgebracht würden, könne ein Dritter eingesetzt werden, um die Belastung des Einigungsstellenverfahrens zu vermeiden. Dafür spreche auch, dass andernfalls der Zwang bestehe, die Gründe offenzulegen, die gegen die vorgeschlagene Person sprächen, was - insbesondere dann, wenn sie nicht für ausreichend gehalten würden - je nach Art des mitgeteilten Grundes die Verhandlungen mit dem betreffenden Einigungsstellenvorsitzenden ganz erheblich belasten könnte. Zudem dürfe nicht übersehen werden, dass jede andere Sichtweise einen "Wettlauf" auslösen würde. Derjenige, der zuerst den Antrag auf Bildung der Einigungsstelle stelle, erhielte einen entscheidenden strategischen Vorteil hinsichtlich der Besetzung der wichtigen Position des Vorsitzenden.

Die Arbeitgeberin beantragt,

  1. den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern, soweit der Richter am Arbeitsgericht Stephan E. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Sozialplan zur beabsichtigten Betriebsstilllegung" bestellt wurde und den Richter am Arbeit...

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