Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeit, Verringerung der. Gegenstandswert. Streitwert. Wertfestsetzung. Klage auf Verringerung der Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Begehrt ein Arbeitnehmer gem. § 8 TzBfG Verringerung seiner Arbeitszeit, finden bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit die Regelungen des § 42 Abs. 2 und 3 GKG entsprechende Anwendung. Danach ist grundsätzlich der dreifache Jahresbetrag der mit der Verringerung der Arbeitszeit verbundenen monatlichen Vergütungsdifferenz anzusetzen, höchstens jedoch der Betrag, der im Falle einer auf Entgeltreduzierung gerichteten Änderungskündigung, die der Arbeitnehmer unter Vorbehalt annimmt, als Obergrenze anzusetzen wäre; dies sind grundsätzlich eineinhalb Monatsgehälter (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.7.2007 – 1 Ta 179/07).

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 2-3; RVG § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 19.01.2011; Aktenzeichen 2 Ca 1041/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.01.2011 – 2 Ca 1041/10 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem Jahre 1999, zuletzt als Sachbearbeiterin zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 3.500,- Euro beschäftigt. Die Klägerin begehrte die Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche. Als die Beklagte ihr dies verweigerte, erhob die Klägerin Klage mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Wochenstunden auf 20 Wochenstunden, verteilt auf 4 Wochentage zu je 5 Stunden ab dem 24.09.2010 zuzustimmen.

Das Arbeitsgericht hat dem Klagebegehren mit Urteil vom 18.11.2010 stattgegeben.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30.12.2010 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit nach Anhörung mit Beschluss vom 19.01.2011 auf 5.250,- Euro entsprechend anderthalb Bruttomonatsverdiensten der Klägerin fest. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, bei Anträgen auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG seien die für die Bewertung von Änderungskündigungsschutzanträgen geltenden Grundsätze analog anzuwenden und demnach ein halber Vierteljahresverdienst anzusetzen.

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20.01.2011 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 25.01.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 10.500,- Euro entsprechend 3 Bruttomonatsgehältern der Klägerin. Er hat zur Begründung der Beschwerde ausgeführt, auch bei Rechtsstreitigkeiten über die Verringerung der Arbeitszeit sei gem. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG grundsätzlich der 3-fache Jahresbetrag der mit der Verringerung der Arbeitszeit verbundenen Vergütungsdifferenz anzusetzen, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer sei.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, bei einem Begehren, das auf Verringerung der Arbeitszeit gerichtet sei, handele es sich gem. § 8 TzBfG um eine beabsichtigte Vertragsänderung und nicht um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200, 00 Euro und ist auch sonst zulässig.

Das Rechtsmittel ist allein schon deshalb fristgerecht, weil das Arbeitsgericht eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss verwendet hat (vgl. § 9 Abs. 5 ArbGG). Da vorliegend das Verfahren durch Urteil endete, fielen nach Teil 8 der Anlage 1 des Gebührenverzeichnisses des GKG Gerichtsgebühren an. Daher war gem. § 63 Abs. 2 GKG der Wert für die Gerichtsgebühren auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin festzusetzen, der über § 32 RVG auch für die Anwaltsgebühren verbindlich ist. Die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG erfolgt nur, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Vielmehr gilt der Grundsatz von § 32 RVG, dass der für die Gerichtsgebühren herauszuziehende Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Es fehlt vorliegend auch nicht an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Was fehlte, war allein ein entsprechender Beschluss des Arbeitsgerichts, nicht aber ein Wert als solcher. Dieser folgt vielmehr aus den Klageanträgen selbst. Das Arbeitsgericht ...

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