Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründete Drittschuldnerklage gegen Arbeitgeberin bei fehlender Drittschuldnerauskunft und vorrangiger Pfändung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Unterbleiben einer Drittschuldnerauskunft führt nicht zur Fiktion, dass fehlendes Einkommen vorhanden ist oder dass bereits anderweitig vorgepfändete Forderungen dem später pfändenden Gläubiger zustünden.

2. Die vorrangige Pfändung und Überweisung steht bis zu ihrer Aufhebung und entsprechender Kenntnis des Drittschuldners einer nachrangigen Pfändung entgegen.

 

Normenkette

ZPO § 804 Abs. 3, § 836 Abs. 2, § 840 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 28.02.2013; Aktenzeichen 16 Ca 6059/12)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.02.2013 - Az. 16 Ca 6059/12 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage im Wesentlichen darum, ob sich eine Vorpfändung erledigt hat.

Die Klägerin hat aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.02.2004, Az. 13 O 8777/03, sowie aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.07.2004 gegen den Streitverkündeten eine Forderung, deren Höhe im Zeitpunkt der Klageerhebung 14.800,00 EUR überstieg (auf die als Anlage A1 und A2 zur Klageschrift vom 15.10.2012 eingereichten Kopien, Blatt 4 ff. und 7 ff. der Akte wird Bezug genommen). Der Streitverkündete steht in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten.

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 07.05.2012 erwirkte die Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in das Arbeitseinkommen des Streitverkündeten über eine Gesamtforderung von 15.104,45 EUR (auf die als Anlage A5 zur Klageschrift vom 15.10.2012 beigefügte Kopie wird Bezug genommen). Der Überweisungs- und Pfändungsbeschluss wurde der Beklagten am 09.05.2012 zugestellt. Zuvor hatte der Streitverkündete in seinem Vermögensverzeichnis vom 07.11.2011 unter anderem die Beklagte als Arbeitgeberin und die monatlichen Nettoeinkünfte aus diesem Arbeitsverhältnis mit 980,00 EUR angegeben (Blatt 10 ff. der Akte). Mit Schreiben vom 29.05.2012 und vom 11.06.2012 hatte die von der Klägerin beauftragte Inkassogesellschaft die Beklagte zur Drittschuldnerauskunft aufgefordert (Blatt 22 und 23 der Akte). Die Beklagte reagierte hierauf nicht.

Die Klägerin erhob unter dem 15.10.2012 gegen die Beklagte Klage auf Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 1.000,00 EUR und trug im Wesentlichen vor, dass sie zwar nicht wisse, ob pfändbares Einkommen vorhanden sei, mit dem BGH jedoch davon ausgehen dürfe, dass die gepfändete Forderung beim Drittschuldner in vollem Umfang beigetrieben werden könne, wenn die Drittschuldnerauskunft unterbleibe. Am 07.12.2012 erhielt die Klägerin vom Streitverkündeten Lohnabrechnungen ab Mai 2012 über monatlich 1.943,60 EUR brutto, die in der Regel zu einem Nettoeinkommen von 1.341,58 EUR führten (Blatt 59 ff. der Akte) und aus denen sich die Abführung einer Pfändung von jeweils 49,78 EUR in den Monaten Mai mit August 2012 ergab. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 28.02.2013 trugen der Streitverkündete und die Klägerin übereinstimmend vor, dass eine Vorpfändung zu Gunsten des Finanzamtes in Höhe von 7.500,00 EUR, zugestellt im Juli 2011, vorliege (auf die Feststellung im Tatbestand des Endurteils des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.02.2013, Seite 4, Blatt 74 der Akte wird Bezug genommen).

Die Klägerin begehrte zuletzt in der Kammerverhandlung vom 28.02.2013 gegen die säumige Beklagte den Erlass eines Versäumnisurteiles über die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.000,00 EUR, hilfsweise 653,34 EUR sowie zur Erstattung der durch die Mehrforderung darüber hinaus entstandenen Kosten des Rechtsstreits.

Wegen des erstinstanzlichen Vortrages sowie der Antragstellung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 15.10.2012, 04.12.2012 und 25.02.2013 sowie auf die Sitzungsniederschriften und den Tatbestand des Ersturteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat durch Endurteil vom 28.02.2013 die Beklagte verurteilt, "der Klägerin die Kosten dieses Prozesses zu ersetzen" und die Klage im Übrigen mit der Begründung abgewiesen, dass die fehlende Drittschuldnerauskunft zwar die beklagte Drittschuldnerin zum Schadensersatz nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO verpflichte, nicht jedoch die Fiktion begründe, dass fehlendes Einkommen vorhanden sei oder bereits anderweitig vorgepfändete Forderungen dem später pfändenden Gläubiger zustünden. Die Vorpfändung zu Gunsten des Finanzamtes sei bestehen geblieben, weil sie nicht aufgehoben und die Aufhebung der beklagten Drittschuldnerin nicht mitgeteilt worden sei (§ 836 Abs. 2 ZPO).

Gegen das ihr am 11.04.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.02.2013 legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.04.2013, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 25.04.2013 eingegangen, Berufung ein und begründete diese gleichzeitig.

Die Kläger...

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