Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Begriff der „Versetzung” in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG ist im tarifrechtlichen Sinn zu verstehen.

2. Dem Begriff der Versetzung ist die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers immanent.

3. Für die Frage, ob eine Versetzung i.S.d. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG vorliegt, ist vom tarifrechtlichen (verwaltungsorganisatorischen) und nicht vom personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff des Art. 6 BayPVG auszugehen.

4. Eine Dienststelle ist jede organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit, der ein bestimmtes Aufgabengebiet zur Wahrnehmung zugewiesen ist, und die ihren Betriebsablauf eigenverantwortlich bestimmt.

5. Universitätskliniken sind eigenständige Dienststellen im tariflichen Sinn, so dass die Verlegung des Arbeitseinsatzes von einer Universitätsklinik in eine andere eine mitbestimmungspflichtige Versetzung darstellt.

 

Normenkette

BayPVG Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 13.12.1999; Aktenzeichen 12 Ca 5864/99)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 22.01.2004; Aktenzeichen 1 AZR 495/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.12.1999 – Az. 12 Ca 5864/99 – abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin weiterhin als Stationsassistentin in der Klinik für Anästhesiologie der F. … interdisziplinäre operative Intensivstation, … zu den bisherigen Bedingungen zu beschäftigen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz zu beschäftigen.

Die Klägerin steht seit 01.09.1991 in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 03.07./25.07.91 ist unter anderem geregelt, dass die Klägerin „bis auf weiteres” der Chirurgischen Klinik der Universität … zugewiesen wird, und sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) richtet. Die Station, auf der die Klägerin seit Vertragsbeginn beschäftigt war, wurde nachträglich Teil der Interdisziplinären Operativen Intensivstation (101) und damit Teil der Klinik für Anästhesiologie. Mit Schreiben vom 14.04.1999 wurde der Klägerin mit Wirkung vom 01.05.1999 eine Tätigkeit in der Universitätsfrauenklinik zugewiesen. Der beim Klinikum der Universität … bestehende Personalrat ist vor dieser Maßnahme nicht beteiligt worden.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Nürnberg am 02.07.1999 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Beschäftigung auf ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz in der Klinik für Anästhesiologie verlangt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die personelle Maßnahme vom 14.04.1999 sei rechtsunwirksam, da der Beklagte zum einen das ihm eingeräumte Direktionsrecht überschritten habe und sich zum anderen die Maßnahme als Versetzung darstelle, vor deren Ausspruch der Personalrat hätte beteiligt werden müssen.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin weiterhin als Stationsassistentin in der Klinik für Anästheologie der …, interdisziplinäre operative Intensivstation, … zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Meinung vertreten, dass die personelle Maßnahme von seinem Direktionsrecht gedeckt sei und eine Beteiligung des Personalrats nicht erforderlich gewesen sei, weil eine Versetzung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG nicht vorgelegen habe. Das Universitätsklinikum sei insgesamt als Dienststelle anzusehen, so dass die Zuweisung einer Tätigkeit in einer anderen Klinik keine Versetzung darstelle.

Durch Urteil vom 13.12.1999 hat das Arbeitsgericht Nürnberg die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Zuweisung der neuen Tätigkeit sei rechtmäßig, denn der Beklagte habe sein Direktionsrecht nicht überschritten, und wegen Fehlens einer Versetzung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG sei die Beteiligung des Personalrats nicht erforderlich gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen (Bl. 121–126 d. A.).

Gegen das ihr am 14.01.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.02.2000 – beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 09.02.2000 eingegangen – Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10.04.2000 – mit Schriftsatz vom 10.04.2000 – beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen – begründet.

Die Klägerin wiederholt in der Berufungsinstanz ihre erstinstanzlich geäußerte Rechtsmeinung, es liege eine Versetzung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG vor.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.12.1999 Az. 12 Ca 5864/98 abgeändert.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin weiterhin als Stationsassistentin in der Klinik für Anästhesiologie der …, interdisziplinäre operative Intensiv...

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