Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

1. Über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheidet auch bei Beschlüssen ohne mündliche Verhandlung erstinstanzlich die Kammer des Arbeitsgerichts, über die Beschwerde wegen Zurückweisung des Antrags der Vorsitzende des Landesarbeitsgerichts.

2. Dem Betriebsrat steht im Grundsatz das Hausrecht am Betriebsratsbüro zu. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ihm die Schlüssel zum Betriebsratsbüro auszuhändigen.

 

Normenkette

ArbGG § 87 Abs. 2, § 64 Abs. 7, § 53 Abs. 1; BetrVG § 40 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Beschluss vom 23.12.1998; Aktenzeichen 3 BVGa 8/98)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des antragstellenden Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 23.12.1998 – Az.: 3 BVGa 8/98 – abgeändert.

2. Der Antragsgegnerin wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache wahlweise geboten,

  1. an den Betriebsrat alle vorhandenen Schlüssel für das Türschloss an dem Betriebsratsbüro in dem Betrieb der Antragsgegnerin in der … in … herauszugeben bzw. herausgeben zu lassen oder
  2. ein neues Schloss an dem Betriebsratsbüro in dem Betrieb der Antragsgegnerin in der … in … anbringen zu lassen und der Betriebsratsvorsitzenden alle für dieses Türschloss vorhandenen Schlüssel auszuhändigen oder
  3. dem Antragsteller zu gestatten, auf Rechnung der Antragsgegnerin ein neues Türschloss an dem Betriebsratsbüro in dem Betrieb der Antragsgegnerin in der … in … anbringen zu lassen.

3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Antragsteller ist der Betriebsrat der Antragsgegnerin. Er besteht aus 5 Personen. Mit der Antragsschrift macht er geltend, der Betriebsrat habe ein eingerichtetes Büro mit absperrbaren Schloss. Die Schlüssel habe der Betriebsrat. Einen Schlüssel habe der Betriebsrat auf eigenen Wunsch versiegelt an dem Hausleiterbüro hinterlegt. In der Folgezeit sei der Geschäftsleiter Herr C. wiederholt ohne Ankündigung und Anklopfen in das Betriebsratsbüro gekommen, indem er die Tür aufgerissen habe und geprüft habe, wer sich in diesem Büro befinde. Trotz mehrerer Gespräche habe er darauf bestanden, dass er alle Räume nach eigenem Wunsch betreten dürfe. Daraufhin habe auf Wunsch des Betriebsrats der Hausmeister den Türgriff des Betriebsratsbüros ausgewechselt und von außen einen Türknauf angebracht. Herr C. habe verlangt, den Türknauf unverzüglich zu entfernen. Hierzu habe sich der Betriebsrat bereit erklärt, falls sich Herr C. verpflichte, das Betriebsratsbüro nicht mehr ohne Anklopfen und ohne Aufforderung zu betreten. Herr C. habe den versiegelten Umschlag mit dem für echte Notfälle im Hausleiterbüro hinterlegten Schlüssel für das Betriebsratsbüro geholt, diesen unter Bruch der Versiegelung geöffnet, habe den Schlüssel herausgenommen, das Betriebsratsbüro eigenhändig aufgesperrt und den Schlüssel für das Betriebsratsbüro an sich genommen.

Zur Glaubhaftmachung hat sich der Betriebsrat auf das Zeugnis seiner Vorsitzenden bezogen.

Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts Weiden hat mit Beschluss vom 23.12.1998 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antragsteller habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, in welcher Weise der Betriebsratsbeschluss ergangen sei.

Gegen den dem Antragsteller am 28.12.1998 zugestellten Beschluss legte dieser am 08.01.1999 Beschwerde ein. Er rügt, dass als Mittel der Glaubhaftmachung die Betriebsratsvorsitzende als präsente Zeugin angeboten worden sei. Ergänzend hat er nach Hinweis vorgetragen, der Betriebsrat habe durch Beschluss vom 04.02.1999 nochmals festgestellt, dass die Einreichung der Beschwerde am 29.12.1998 mit vier Jastimmen beschlossen worden sei. Vorsorglich habe er den Beschluss vom 04.02.1999 erneut gefasst.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt:

I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 23.12.1998, Aktenzeichen 3 BVGa 8/98 wird abgeändert.

II. Der Antragsgegnerin wird bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verboten, ohne vorher eingeholte Zustimmung des Beteiligten zu 1) das Betriebsratsbüro zu betreten oder das Betreten durch ihre Beauftragten, namentlich durch den Betriebsleiter, Herrn C. zu dulden.

III. Der Antragsgegnerin wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache wahlweise geboten,

  • an den Betriebsrat alle vorhandenen Schlüssel für das Türschloss an dem Betriebsratsbüro in dem Betrieb der Antragsgegnerin in der … in … herauszugeben bzw. herausgeben zu lassen oder
  • ein neues Schloss an dem Betriebsratsbüro in dem Betrieb der Antragsgegnerin in der … in … anbringen zu lassen und der Betriebsratsvorsitzenden alle für dieses Türschloss vorhandenen Schlüssel auszuhändigen oder
  • dem Beteiligten zu 1 zu gestatten, auf Rechnung des Beteiligten zu 1 ein neues Türschloss an dem Betriebsratsbüro in dem Betrieb der Antragsgegnerin in der … in … anbringen zu lassen.

IV. Für jeden einzelnen Fall am Tag der Zuwiderhandlung gegen Ziffer II und/oder Ziffer III, wird ein Ordnungsgeld – dessen Höhe in das Ermessen des angerufenen Gericht...

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