Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

ArbG Celle (Urteil vom 29.05.1980; Aktenzeichen 1 Ca 151/80)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 29. Mai 1980 – Ca 151/80 –abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in eine Durchschrift des von der Beklagten im Frühjahr 1978 verfaßten Berichts über den Kläger an das Niedersächsische … Einsicht und Gelegenheit zur Abschrift oder zur Kopie auf seine Kosten zu geben.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau seit Oktober 1976 bei der Beklagten in den „…” als Gruppenerzieher beschäftigt. Bei den „…” handelt es sich um Ausbildungsstätten (Heimsonderschule, Ausbildungsstätte für behinderte Kinder und Jugendliche, Lehrwerkstätten), deren Inhaberin und Leiterin die Beklagte ist. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.

Klagende Partei war ursprünglich die Ehefrau des Klägers, Frau … Mit am 2. Mai 1980 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 30. April 1980 erklärte der Kläger, er „trete für die Klägerin in den Rechtsstreit ein”.

Der Kläger stellte bei einer Einsichtnahme in seine Personalakte Ende 1979 fest, daß sich darin unter anderem folgende Schreiben befanden:

1) Ein Bericht der Beklagten an das … Sozialamt als Heimaufsichtsbe … vom Frühjahr 1978.

Hierbei ging es im wesentlichen um die Erziehungsmethoden des Klägers und seiner Ehefrau.

2) Ein Schreiben der Beklagten an ihren Rechtsanwalt,

3) ein Antwortschreiben des Anwalts.

Diese Korrespondenz stammte aus dem Jahr 1978 und bezog sich auf die Erörterung rechtlicher Möglichkeiten zur Kündigung des Klägers und seiner Ehefrau.

Als der Kläger später erneut Einsicht in die Personalakte nahm, befanden sich diese Schreiben nicht mehr darin.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte könne nicht einen zur Personalakte genommenen Vorgang wieder entfernen und so dem Einsichtsrecht entziehen. Er folgert aus dem Einsichtsrecht auch ein Recht zur Herstellung von Fotokopien, da Fotokopieren nichts weiter sei als eine durch die Technik erleichterte Form der Herstellung einer Abschrift.

Er hat daher beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger

1) in eine Durchschrift des von der Beklagten im Frühjahr 1978 verfaßten Berichtes über den Kläger an das …

2) in zwei Schreiben aus einem

Briefwechsel zwischen der Beklagten und der Anwaltssozietät … Einsicht und Gelegenheit zur Kopie zu gewähren,

hilfsweise,

Einsicht und Gelegenheit zur Abschrift zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stimmt dem Parteiwechsel nicht zu und rügt ihn als unzulässig.

In der Sache hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die klagegegenständlichen Schreiben gehörten nicht zur Personalakte und brauchten daher dem Kläger auch nicht zugänglich gemacht zu werden.

Das Arbeitsgericht Celle hat nach streitiger Verhandlung folgendes Urteil verkündet:

„Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in eine Durchschrift des von der Beklagten im Frühjahr 1978 verfaßten Berichts über den Kläger an das … Einsicht und Gelegenheit zur Abschrift zu gewähren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreit.” hat der Kläger 1/2, die Beklagte 1/2 zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1.500,– DM festgesetzt.”

Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht näher dargelegt, die Klage sei zulässig, aber nur teilweise berechtigt. Der Wechsel einer Partei stelle eine Klageänderung dar. Die Klageänderung sei hier sachdienlich, weil der Streitstoff im wesentlichen derselbe geblieben sei und durch die Klageänderung einem neuen Prozeß vorgebeugt werde. – Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Schreiben an das … und auch einen Anspruch auf Gelegenheit zur Abschrift. Das ergebe sich aus § 83 Abs. 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift habe der Arbeitnehmer das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Das Schreiben der Beklagten an das … vom Frühjahr 1978 gehöre zur Personalakte. Denn sein Inhalt beziehe sich unmittelbar auf die Arbeit des Klägers und sei im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis der Parteien von Bedeutung, weil das … als Aufsichtsbehörde aufgrund von Informationen der Beklagten über die Arbeit des Klägers Möglichkeiten habe, auf das Arbeitsverhältnis einzuwirken. – Dem Einsichtsrecht stehe nicht entgegen, daß sich dieses Schreiben nicht mehr in dem Aktenstück befinde, welches die Beklagte als Personalakte angelegt habe. Entscheidend sei nämlich der materielle Personalaktenbegriff. Danach gehörten zur Personalakte alle Vorgänge, die unmittelbare Beziehung zum Arbeitsverhältnis hätten. – Soweit der Kläger über die Einsichtnahme hinaus Gelegenheit zur Kopie von der Beklagten verlange, sei die Klage unbegründet. Für diesen Anspruch fehle es an einer Grundlage. § 83 BetrVG, der lediglich das Recht auf Einsichtnahme bestimme, biete keinen Anspruch...

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