Verfahrensgang

ArbG Stade (Urteil vom 11.01.1995; Aktenzeichen 2 Ca 337/94)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 11.01.1995 – 2 Ca 337/94 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für das Kalenderjahr 1994 noch 15 Urlaubstage in Natura zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren nunmehr noch die Gewährung von 15 Urlaubstagen für das Kalenderjahr 1994.

Der Kläger ist seit dem 01.11.1992 bei der Beklagten als Vorrichter beschäftigt. Sein kalenderjährlicher Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage.

Mit Schreiben vom 19.04.1994 erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit folgendem Wortlaut:

„…

hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis unter Anrechnung der Ihnen zustehenden Urlaubstage fristgerecht zum

16.05.1994.

Ihr undiszipliniertes Verhalten in Gegenwart anderer Mitarbeiter

mir gegenüber beeinträchtigt unsere Zusammenarbeit derart negativ, daß eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.”

Am 20.04.1994 wurde der Kläger zum Mitglied des Wahlvorstandes im Betrieb der Beklagten bestellt. Am 27.04.1994 fragte der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger, ob er Lust habe, zu arbeiten. Der Kläger antwortete, er werde lediglich weiter arbeiten, wenn die fristlose Kündigung zurückgenommen werde. Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 27.04.1994 bot der Kläger sodann schriftlich seine Arbeitskraft an. Mit Schreiben vom 27.05.1994 nahm die Beklagte die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Kündigung mit dessen Einverständnis zurück.

In der Folgezeit rechnete die Beklagte den Zeitraum der Freistellung des Klägers vom 25.04. bis 16.05.1994 (15 Arbeitstage) auf dessen Jahresurlaub an.

Der Kläger hat behauptet, er habe beginnend mit dem 20.04.1994 bis zur Betriebsratswahl am 02.06.1994 jeden Tag die ihm durch das Betriebsverfassungsgesetz auferlegten Pflichten als Mitglied des Wahl vor Standes erfüllt. Aus dem Jahre 1993 stünden ihm noch restliche 14 Urlaubstage zu. Man habe ihm versprochen, daß er diesen Urlaub noch im Laufe des Kalenderjahres 1994 erhalte. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es ergebe sich somit insgesamt ein Urlaubsanspruch von 43,5 Tagen, auf den 26 gewährte Urlaubstage im Jahr 1994 anzurechnen seien, so daß noch 17,5 restliche Urlaubstage verblieben.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Kalenderjahr 1994 17,5 Urlaubstage zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, eine betriebliche Übung, den Urlaub aus dem Kalenderjahr 1993 auch noch im Jahr 1994 zu gewähren, habe nicht bestanden.

Durch Urteil vom 11.01.1995 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger für das Kalenderjahr 1994 2,5 Urlaubstage zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 86 % und der Beklagten zu 14 % auferlegt. Den Streitwert hat das Arbeitsgericht auf 3.503,98 DM festgesetzt. Ferner hat es die Berufung zugelassen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig. Insbesondere fehle es für den Antrag nicht an der gemäß § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO geforderten Bestimmtheit. Die Klage sei jedoch nur teilweise begründet. Dem Kläger stünden für das Kalenderjahr 1994 noch 2,5 restliche Urlaubstage zu. Mit dem Kündigungsschreiben habe die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 25.04. bis 13.05.1994 wirksam 15 Tage Erholungsurlaub gewährt. Denn auch ohne einen arbeitnehmerseitigen Urlaubsantrag sei der Arbeitgeber berechtigt, den noch zu gewährenden Urlaub in die Kündigungsfrist zu legen. Unerheblich sei die spätere Rücknahme der Kündigung. Für die Frage der Verbindlichkeit der Urlaubsabgeltung sei auf den Zeitpunkt der Urlaubsbewilligung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe aber nicht festgestanden, daß de Kündigung der Beklagten unwirksam gewesen sei. Der restliche Urlaubsanspruch aus dem Jahre 1993 sei nicht verfallen. Die Beklagte habe vielmehr durch ihre eigene Abrechnung noch im Jahre 1994 das Bestehen restlicher Urlaubsansprüche anerkannt. Ausweislich der eigenen Abrechnung der Beklagten für den Monat Oktober habe der Resturlaubsanspruch im Jahre 1994 unter Berücksichtigung der Ansprüche aus dem Vorjahr noch 2,5 Urlaubstage betragen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe, des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 62 bis 65 d.A.) Bezug genommen.

Das Urteil ist dem Kläger am 16.01.1995 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 15.02.1995 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.04.1995 am 18.04.1995 (Dienstag nach Ostern) begründet.

Der Kläger behauptet, am 19.04.1994, dem Tag des Zuganges der Kündigung, sei er Wahlbewerber für das Amt des Wahl Vorstandes gewesen. Dies sei auch der Beklagten bekannt gewesen, die die Kündigung nur deshalb ausgesprochen habe, um ihn (den Kläger) durch einseitige Urlaubsgewährung aus dem Betr...

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