Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 25.02.1998; Aktenzeichen 2 Ca 565/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 25.2.1998, 2 Ca 565/97, abgeändert:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26.8.1997 nicht aufgelöst worden ist und über den 30.9.1997 hinaus auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Die als Frachtführerin bei der Beklagten beschäftigte Klägerin wendet sich mit ihrer am 16. September 1997 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen eine mit Schreiben vom 26. August 1997 ausgesprochene Kündigung mit der Begründung, sie sei tatsächlich Arbeitnehmer in der Beklagten gewesen.

Die am 11. März 1967 geborene, ledige Klägerin ist seit dem 01. Oktober 1987 bei der Beklagten als Frachtführerin beschäftigt. Ihre Aufgabe bestand darin, täglich um 5.00 Uhr mit einem eigenen Kraftfahrzeug, das die Farben und das Firmenzeichen der Beklagten auf weisen mußte, Waren bei der Beklagten abzuholen, die diese vorsortiert und tourengerecht zusammengestellt hatte. Die Ware mußte dann auf einer Route nach … und … an verschiedene Kunden abgeliefert werden.

Nach § 7 Ziffer 5 des zugrundeliegenden Frachtführer-Vertrages in der Fassung vom 10. April 1997, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 18–38 d.A.), war die Klägerin verpflichtet, während der Ausführung der Transporte die von der Beklagten entsprechend des Corporate Design entwickelte Imagekleidung zu tragen.

Nach § 6 Ziffer 6 des Frachtführer-Vertrages war der Klägerin das Beiladen nicht der Tour zugehöriger Sendungen nach Abschluß der Übernahme der Sendungen von … nicht gestattet. Die Klägerin mußte nach § 8 Ziffer 2 die Ausführung der Transporte (Abholung und/oder Auslieferung) unverzüglich jeweils am Tag der Übernahme vornehmen. Die Beklagte war nach § 1 Ziffer 2 des Frachtführer-Vertrages berechtigt, „unter Abwägung der Gesamtinteressen nach billigem Ermessen eine Änderung des Tourenbereichs (Im Regelfall mündlich) gegenüber dem Frachtführer” vorzunehmen.

In § 10 verpflichtete sich die Klägerin, „während der Dauer des Vertrages zu … in keinen Wettbewerb zu treten und keine Leistungen, die dem Unternehmenszweck von … entsprechen, selbst anzubieten”. Während der Vertragsdauer durfte sie zudem „für kein anderes Unternehmen, das … vergleichbar die Beförderung/Behandlung von Packstücken anbietet, Aufträge durchführen”. Im übrigen war es ihr „unbenommen, Güterbeförderungen für Dritte zu übernehmen”.

§ 7 des Frachtführer-Vertrages regelt den Einsatz von sogenannten Erfüllungsgehilfen wie folgt:

㤠7

1. Der Frachtführer darf sich zur Erfüllung der Vertragspflichten der Hilfe Dritter (Erfüllungsgehilfen) bedienen. Der Frachtführer entscheidet nach Maßgabe der folgenden Absätze allein über die Ausahl der von ihm eingesetzten Arbeitnehmer (Zahl, Qualifikation und Person), er allein bestimmt Ausbildung und Einarbeitung der Erfüllungsgehilfen. Ferner bestimmt er deren Arbeitszeit und entscheidet allein über die Anordnung etwaiger Überstunden sowie die Gewährung von Urlaub und Freizeit. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung/Behandlung der Sendungen durch Dritte ist der Frachtführer gegenüber … verantwortlich. Ferner hat er für seine Erfüllungsgehilfen die nach den sozialversicherungsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen eigenverantwortlich zu erfüllen.

3. Um eine hohe Qualität der Transportleistungen sichzustellen, wird sich der Frachtführer bemühen, den für eine bestimmte Tour eingesetzten Erfüllungsgehilfen nach Möglichkeit nicht auszuwechseln. Erstmals zum Einsatz kommende Erfüllungsgehilfen sind vom Frachtführer umfassend einzuarbeiten.

2. Der Frachtführer verpflichtet sich, nur zuverlässige Personen zu beschäftigen und sich von der Zuverlässigkeit, insbesondere durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, vollständige Bewerbungsunterlagen und erforderlichen Qualifikationsnachweis zu überzeugen. Der Frachtführer wird keine Personen einsetzen, die vorbestraft sind oder gegen die in den letzten drei Jahren ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder die in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung geleistet haben.

4. Aus Sicherheitsgründen wird der Frachtführer Name und Anschrift und sonstige Angaben des jeweiligen Erfüllungsgehilfen vor dessen erstem Einsatz auf einem von … vorgegebenen Formblatt mitteilen (Anlage 2).

5. Während der Ausführung der Transporte ist vom Frachtführer und dessen eingesetzten Erfüllungsgehilfen die von … entsprechend des Corporate Design entwickelte Imagekleidung zu tragen. Hierfür erteilt … dem Frachtführer eine jederzeit widerrufliche Lizenz, die spätestens mit Beendigung des Vertrages erlischt. Die Imagekleidung kann der Frachtführer von … gegen Erstattung gemäß Preisliste beziehen.

6. Der Frachtführer w...

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