Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweisgesetz. Verletzung. Folgen

 

Leitsatz (amtlich)

Gelingt dem Arbeitnehmer der Beweis seiner Behauptung des Abschlusses einer bestimmten Entgeltvereinbarung nicht, ist das Gericht aber auch nicht davon überzeugt, dass die Behauptung des Arbeitnehmers unwahr ist, so geht in dieser Situation des non-liquet die Unmöglichkeit der Tatsachenaufklärung zu Lasten des Arbeitgebers, wenn dieser entgegen § 2 NachwG dem Arbeitnehmer keinen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen erteilt hat.

 

Normenkette

NachwG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Urteil vom 30.08.2002; Aktenzeichen 4 Sa 133/01)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 30.08.2001 – 4 Ca 133/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Tantiemeansprüche und Erstattung von Umzugskosten.

Der Kläger war vom 1. März 1999 bis zum 30. September 2000 als leitender Angestellter bei der Beklagten tätig. Diese ist das Führungsunternehmen der Unternehmensgruppe …, die zu den größten Fleischhandelsunternehmen der Bundesrepublik Deutschland zählt. Ein schriftlicher Vertrag bestand zwischen den Parteien nicht. In der Akte befindet sich nur ein nicht unterschriebener Vertragsentwurf, auf dessen Inhalt (Bl. 6–11 d.A.) Bezug genommen wird. Die darin enthaltenen handschriftlichen Eintragungen stammen vom Kläger.

Der Geschäftsführer der Beklagten bot dem Kläger 1997 eine Stellung an. Zu diesem Zeitpunkt stand der Kläger in Vertragsbeziehungen zu einem anderen Unternehmen, für das er in Shanghai tätig war und bei dem er 204.516,– EUR p.A. verdiente. Am 16. August 1998 fanden Vertragsverhandlungen im Haus des Geschäftsführers der Beklagten auf S. statt. Auf den Hinweis des Klägers auf sein derzeitiges Gehalt erklärte der Geschäftsführer der Beklagten, diese Gehaltsvorstellung nicht erfüllen zu können, man könne aber über eine Beteiligung am Unternehmen oder erfolgsabhängige Komponenten viel machen. Nach seiner Rückkehr nach Hongkong, wo er zwischenzeitlich tätig war, entschied sich der Kläger, das Angebot anzunehmen und bat den Geschäftsführer der Beklagten, ihm seine Vorstellungen zu Gehalt und Beteiligung sowie erfolgsabhängiger Komponente zukommen zu lassen. Er schlug vor, einen Vertragsentwurf durch den beiden gut bekannten Rechtsanwalt … H. erstellen zu lassen. Den von dessen Büro erstellten Entwurf, bei dem es sich um die Anlage K 1 (Bl. 6–11 d.A.) handelt, leitete er dem Geschäftsführer der Beklagten per Fax zu.

Am 30. November 1998 fanden weitere Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten in B. statt. In Gegenwart der Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten wurde der erstellte Vertragsentwurf durchgesprochen. Dabei erfolgten unstreitig zahlreiche Änderungen. So wurde die unter Ziffer 2 vorgesehene Vertragsdauer von fünf Jahren auf zwei Jahre, die Dauer der Zahlung der Bezüge bei Krankheit, Tod oder Unfall gemäß Ziffer 4 von sechs auf drei Monate verkürzt. Die Übernahme der Mietzahlung für die Wohnung des Klägers in Hongkong von 55.000,– HK$ monatlich (= ca. 8000,– EUR) für Januar und Februar 1999 gemäß Ziffer 7.2 wurde ebenso wie die Regelung über die Einräumung der Gesellschafterstellung des Klägers ab dem 1. Januar 2001 in Ziffer 8 gestrichen.

In diesem Gespräch wurde Einigung erzielt, dass das Fixum des Klägers 92.032/54 EUR p.A. betragen sollte. Streitig ist, ob auch eine Einigung über eine Tantieme sowie über eine Übernahme der Umzugskosten erfolgte. Hinsichtlich der voraussichtlichen Höhe der Umzugskosten erklärte der Kläger, dass er ohne Versicherung und Transport und Zwischenunterkünfte zwischen 10.000,– und 20.000,– US$ rechnen müsse, er sich darüber aber nicht sicher sei, weil er noch keine Angebote eingeholt habe.

Der Kläger zog im Februar 1999 nach Deutschland um, nachdem er zuvor sein bisheriges Vertragsverhältnis gekündigt hatte. Für den Umzug entstanden ihm Kosten von 30.776,48 EUR.

Der Kläger begann seine Tätigkeit für die Beklagte am 1. März 1999. Eine Bestellung zum Geschäftsführer erfolgte – von ihm akzeptiert – nicht. Das Vertragsverhältnis wurde als Arbeitsverhältnis geführt. Im Übrigen blieb Grundlage für seine Tätigkeit der abgeschlossene Vertrag. Eine Tantieme erhielt der Kläger während des Arbeitsverhältnisses nicht, sondern lediglich das Fixum von 92.032,54 EUR. Er verlangte mehrfach vergeblich die Aushändigung des nach seiner Darstellung von beiden Parteien am 30. November 1998 unterschriebenen Vertrags. Er machte den Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten im Mai 1999, September 1999 und im Mai 2000 mündlich geltend. Im Anschluss an ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 5. September 2000 übersandte der Kläger mit Schreiben vom 13. September 2000, auf das Bezug genommen wird (Bl. 14 d.A.), Belege für die ihm entstandenen Umzugskosten. Der Geschäftsführer der Beklagten bestätigte gegenüber … H., dass die Umzugskosten bezahlt würden. Im Termi...

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