Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltumwandlung nach Pfändung. Entgeltumwandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Pfändungsschutz des § 851 c ZPO führt im Falle der Gehaltsumwandlung nicht zu einer höheren Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens des Schuldners.

Eine nach einer Pfändung des Arbeitseinkommens abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarung kann wegen Gläubigerbenachteiligung unwirksam sein.

 

Normenkette

ZPO § 851c

 

Verfahrensgang

ArbG Hildesheim (Urteil vom 17.06.2009; Aktenzeichen 2 Ca 144/08 B)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 17. Juni 2009 – 2 Ca 144/08 B – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.068,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2008 zu zahlen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte im Rahmen einer Drittschuldnerklage auf Zahlung von gepfändetem Arbeitslohn des Schuldners in Anspruch.

Der am 0.0.1979 geborene Kläger ist der Sohn des Schuldners. Am 29.05.1985 verpflichtete sich der Schuldner in einem gerichtlichen Vergleich (36 F 130/85 – AG C-Stadt), an den Kläger beginnend mit dem 1. Juni 1985 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 238,50 DM zu zahlen. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs wurde dem Kläger unter dem 19. Juni 1985 erteilt. Wegen rückständiger Unterhaltsansprüche für die Zeit von Juni 1985 bis Februar 1997 ließ der Kläger durch Beschluss des AG A. vom 16.03.1998 die Forderungen des Schuldners auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens gegen die Beklagte pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 17.06.1998 zugestellt.

Der am 0.0.1955 geborene Schuldner steht seit dem 02.05.1988 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Aufgrund von Vorpfändungen wurde die Pfändung durch die Beklagte erstmals ab November 2006 bedient. Durch Beschluss des Amtsgerichts A. vom 14.12.2006 wurde bestimmt, dass die unterhaltsberechtigte Ehefrau und das unterhaltsberechtigte Kind des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Schuldnereinkommens unberücksichtigt bleiben.

Am 26.06.2007 unterzeichnete der Kläger eine Teilnahmeerklärung zur Brutto-Entgeltumwandlung mit folgendem Wortlaut:

Aus meinem Bruttoentgelt möchte ich wie folgt umwandeln:

x aus laufendem Bruttoentgelt in gleichen monatlichen Raten 600,– EUR pro Monat

x aus Sonderzahlungen mit Monat November 1.000,– EUR pro Kalenderjahr

Mit Schreiben vom 05.07.2007 teilte der B.-Service dem Schuldner mit, dass er seine Teilnahmeerklärung ab dem 1. September 2007 bis auf weiteres umsetzen werde. Die Beklagte erteilte dem Schuldner für die Monate Juli 2007 bis Juni 2008 folgende Lohnabrechnungen und zahlte die sich daraus ermittelten pfändbaren Lohnbestandteile an den Kläger aus.

Monat

Nettoeinkommen in Euro

Gehaltsumwandlung in Euro

Rest in Euro

Davon unpfändbar in Euro

Rest

Pfändbar/ gepfändet nach Tabelle in Euro

07-09/07

1.696,44

600,00

1.096,44

13,29 vL

1.083,15

66,40

10/07

2.039,10

600,00

1.439,10

13,29 vL

1.425,81

304,40

11/07

2.584,78

1.600,00

984,78

alles

0

12/07

1.572,24

600,00

972,24

alles

0

01/08

1.715,97

600,00

1.115,97

13,29 vL

1.102,68

80,40

02-03/08

1.706,59

600,00

1.106,59

13,29 vL

1.093,30

73,40

04/08

1.952,31

600,00

1.352,31

255,40

05/08

2.292,86

600,00

1.692,86

Zus. Urlaubsvergütung

0

06/08

1.590,48

600,00

990,48

3,40

Ohne die vorgenommene Gehaltsumwandlung hätte sich das Nettoentgelt des Klägers wie folgt berechnet:

Monat

Bruttoeinkommen in Euro

Nettoeinkommen in Euro ohne Gehaltsumwandlung (Steuerkl.V)

Unpfändbar in Euro

Rest in Euro

Davon pfändbar nach Tabelle in Euro

Bereits gepfändet

Differenz in Euro

07/07

2.854,70

1.299,24

26,59 vL

1.272,65

199,40

66,40

133,00

08/07

2.854,70

1.299,24

26,59 vL

1.272,65

199,40

66,40

133,00

09/07

2.854,70

1.299,24

26,59 vL

1.272,65

199,40

66,40

133,00

10/07

3.834,91

1.664,04

26,59 vL

1.637,45

451,40

304,40

147,00

11/07

4.410,20

1.696,93

(aus 3.910,20)

26,59 vL 500,00

brutto Weihn.geld

1.670,40

479,40

0

479,40

12/07

2.854,70

1.299,24

26,59 vL

1.272,65

199,40

0

199,40

01/08

2.879,70

1.320,86

26,69 vL

1.294,27

213,40

80,40

133,00

02/08

2.854,70

1.312,09

26,59 vL

1.285,50

206,40

73,40

133,00

03/08

2.854,70

1.312,09

26,59 vL

1.285,50

206,40

73,40

133,00

04/08

3.544,91

1.555,03

1.555,03

395,40

255,40

140,00

05/08

4.778,53

1.295,66

1.950,42

1.295,66

213,40

0

213,40

06/08

2.873,74

1.311,69

1.311,69

227,40

3,40

224,00

Total

2.201,20

In dem Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2008 bezog der Kläger Leistungen nach dem SGB II.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Gehaltsumwandlung sei ihm gegenüber unwirksam, da sie nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgt sei. Daher ergebe sich ein pfändbarer Betrag in Höhe von 6.724,40 EUR.

Der Kl...

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