Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Feststellung und Forderung

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2.) sowie die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 18. März 1981 – 10 Ca 488/80 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer 2 des Tenors wie folgt neu gefaßt wird:

Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an die Klägerin 2.785,78 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf 1.898,– DM seit dem 1. Juli 1980 sowie auf weitere 887,78 DM seit dem 1. August 1980 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/9, die Beklagte zu 2.) zu 8/9.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.490,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob nunmehr zwischen ihnen unter dem Gesichtspunktes des Betriebsüberganges gemäß § 613 a BGB ein Arbeitsverhältnis besteht und weiter über Gehaltsansprüche für die Monate Juni und Juli 1980.

Die am … geborene Klägerin stand seit Juni 1969 in einem Arbeitsverhältnis bei der Firma B. GmbH & Co. KG (zukünftig: B.). Sie war dort als Werbedame beschäftigt. Ihre Aufgabe bestand darin, in Kaufhäusern und Supermärkten für die Produkte dieser Firma zu werben. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 1.898,– DM.

Am 6. Mai 1980 vormittags wurde zwischen der B.-Gruppe, zu der auch B. gehörte, und der Beklagten zu 2.) ein Vertrag abgeschlossen, der u. a. folgende Vereinbarungen enthielt:

„1. Die B.-Gruppe (gemeint sind sämtliche B.-Firmen und Herr B.) überträgt mit Wirkung ab 11.5.1980 ihren gesammten Kundenstamm an W. (gemeint ist die W. GmbH in G.) aus dem Gebiet, für welches sie bereits ihre Rechte betreffend Go. an W. übertragen hat. Die anliegende Kundenliste, deren Richtigkeit und Vollständigkeit von der B.-Gruppe garantiert wird, ist Gegenstand des Vertrages.

2. W. übernimmt sämtliche Fahrzeuge, die zur Zeit für den Vertrieb in dem betreffenden Gebiet eingesetzt sind zum DAT-Schätzpreis. Der Kaufpreis ist fällig nach erfolgter Schätzung bei Übergabe der Fahrzeuge nebst Kraftfahrzeugbriefen; die Gutachten müssen vorliegen und werden mit übergeben.

Ausgeschlossen von dem Verkauf sind bis zu 3 Fahrzeuge, die B. aussuchen kann.

Der Kaufpreis ist zu zahlen an die jeweilige Bank, die die jeweiligen Kraftfahrzeugbriefe in Händen hat.

3. W. wird sämtlichen Mitarbeitern des Vertriebs (Fahrer, Frischdienstverkäufer, Tourenleiter, Gebietsverkaufsleiter, Vertriebsleiter, Expedient und Kfz.-Schlosser) den Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages anbieten und die Leute entsprechend diesen Verträgen einstellen.

Über die Mitarbeiter der jetzigen Betriebsverwaltung soll gesondert verhandelt werden. Dabei sollen die langjährigen Mitarbeiter, die besonderen Fähigkeiten, Erfahrungen und der bisherige außergewöhnliche Einsatz der einzelnen Mitarbeiter berücksichtigt werden.

Die Mitarbeiter der Produktion bleiben Mitarbeiter der B. GmbH & Co. KG, H.

4. Die Firma B. in H. vermietet an W. die Verladehalle nebst Expedientenraum in H. mit den angrenzenden Räumlichkeiten (jetzt Werkstatt und Kantine) im Gesamtumfang von ca. 2.000,00 qm zum Preis von monatlich 10.000,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Die jetzt vom Vertrieb genutzten Büroräume im ersten Obergeschoß sind darin eingeschlossen. Der Mietvertrag beginnt am 11.5.1980 und ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats kündbar, jedoch frühestens zum 31.12.1980.

Der Mietzins ist monatlich im voraus fällig, die Miete für die Zeit vom 11.5. – 31.5.1980 am 11.5.1980.

5. Maschinen, Inventar und Produktionseinrichtungen aus dem Betrieb H., welche die Firma W. käuflich erwerben will, kann sie zu einem noch zu vereinbarenden angemessenen Entgelt übernehmen.

Betriebsschlosserei, Tischlerei und Kantine werden gemeinsam von beiden Parteien genutzt. Die laufenden Kosten für die gemeinsam genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen werden Anteilig nach dem Umfang der Benutzung durch den einzelnen Vertragspartner getragen, mit Ausnahme der Lohn- und Lohnnebenkosten, die jeder selbst zu tragen hat.

Falls B. Teile der Maschinen, des Inventars oder der Produktionseinrichtungen veräußern will, hat er diese zunächst W. zum Kauf zum angemessenen Preis anzubieten.

6. Der Backbetrieb in H. erhält von der Firma W. für das Sortiment lt. Anlage II (Sortiments- und Preisliste – Stand 21.1.1980) Lohn-Backaufträge, die zunächst für einen Zeitraum von 6 Monaten, beginnend ab 11.5.1980 vereinbart werden.

Soweit W. für den übernommenen Bezirk B. Ware benötigt, ist er verpflichtet, diese Ware im Rahmen des Lohn-Backauftrages von B. abzunehmen. B. ist umgekehrt zur Lieferung verpflichtet, soweit er dazu aus betrieblichen Gründen in der Lage ist.

Soweit W. mehr Ware benötigt, als unter Zugrundelegung vorstehender Vereinbarung von B. geliefert wird, ist W. berechtigt, eigene oder im eigenen Auftrag hergestellte Erzeugnisse unter dem Namen B. zu vertreiben.

Für den Fall, daß die Produktion der Firma B. in H. Liquidiert wird, ist eine Weiterbelieferung aus dem Betrieb Gö. vorgesehen, die jedoch einer besonderen...

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