Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen Entzug der Fahrerlaubnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Benötigt der Arbeitnehmer für die Berufsausübung eine Fahrerlaubnis, besteht bei deren Entzug grundsätzlich ein personenbedingter Kündigungsgrund. Die Kündigung ist nur dann unwirksam, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz erfolgen kann.

2. Der Arbeitgeber ist weder verpflichtet noch berechtigt, zur Überbrückung einen Auszubildenden als Fahrer einzusetzen.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 07.02.2003; Aktenzeichen 7 Ca 523/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 07.02.2003, 7 Ca 523/02, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 6.900,– EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger hat erstinstanzlich Unwirksamkeit einer Kündigung vom 22.08. zum 31.08.2002 geltend gemacht und Weiterbeschäftigung begehrt. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2002 beendet hat, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren macht der Kläger die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung geltend.

Der Kläger ist gelernter Elektroanlageninstallateur und seit März 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Schwerpunkt seiner Tätigkeit waren Wartung und Reparatur sowie Einbau von Heizungsanlagen. Er hatte üblicherweise mit Firmenfahrzeug täglich 4 – 6 Kunden aufzusuchen. Die Beklagte betreibt einen Heizungs- und Sanitärbetrieb mit caa. 10 bis 15 Mitarbeitern einschließlich Auszubildenden.

In der Nacht vom 13.08. zum 14.08.2002 unternahm der Kläger mit dem Firmenwagen eine Privatfahrt, in deren Verlauf er eine Auseinandersetzung mit einem anderen Autofahrer hatte. Die Polizei wurde hinzugezogen, die einen Blutalkoholtest veranlasste. Festgestellt wurde ein Wert von 1,2 Promille. Die Fahrerlaubnis wurde vorläufig eingezogen. Im Strafverfahren wurde der Kläger am 21.01.2003 freigesprochen, weil aufgrund von Nachtrunk nur ein Blutalkoholwert von 0,6 Promille zur Tatzeit nachweisbar war. Er erhielt den Führerschein zurück.

Der Kläger hatte die Beklagte über den Entzug des Führerscheins unterrichtet, diese kündigte daraufhin mit Schreiben vom 22.08.2002 das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2002.

Der Kläger behauptet, er sei alkoholkrank. Dies sei nach Entzug des Führerscheins ärztlicherseits festgestellt worden. Ab 22.08.2002 unterzog er sich einer stationären Entgiftungs-behandlung und nahm im September 2002 Kontakt zu einer Suchtberatungsstelle auf zwecks Durchführung einer ambulanten Therapie.

Unstreitig hat die Beklagte vor Jahren bei einem anderen Mitarbeiter bei Entzug des Führerscheins nicht mit Kündigung reagiert, vielmehr diesem einen Auszubildenden zugeordnet, der den Mitarbeiter von und zur Baustelle gefahren hat.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihn bei Kürzung des Stundenlohns, die er angeboten habe, zusammen mit einem Auszubildenden mit Führerschein einsetzen können. Ebenso habe er mit einem anderen Monteur eingesetzt werden können. Weiterbe- schäftigung ohne Führerschein sei deshalb zumutbar gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 22.08.2002, zugegangen am 23.08.2002, zum 31.08.2002 nicht aufgelöst worden ist,
  2. die beklagte Partei zu verurteilen, die klägerische Partei für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 als Elektroanlageninstallateur bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, ohne Führerschein sei der Kläger für die von ihm geschuldete Tätigkeit in der Heizungswartung und Heizungs-reparatur nicht einsetzbar. Eine Verpflichtung, dem Kläger einen Auszubildenden als Fahrer zuzuordnen, bestehe nicht. Bei dem Fall in der Vergangenheit habe es sich um einen Einzelfall gehandelt, im Übrigen sei dieser Mitarbeiter über längere Zeit auf einer Baustelle eingesetzt gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung festgestellt. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit Berufung trägt der Kläger vor, sein Alkoholkonsum wäre nur dann kündigungsrelevant, wenn er zu Störungen der Vertrags-beziehungen führe. Das sei aber nicht der Fall. Eine negative Prognose sei nicht gerechtfertigt, festgestellt worden sei lediglich ein Promillewert von 0,6. Im Übrigen könne ihm auch kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.08.2002 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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